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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Absatz 2 . Die Bemerkung der Gebühren darf nicht blosso geschehen, daß sie ohne Beglaubigung auf den Rand oder ei-nen leeren Raum am Ende gesetzt werden; daher das Wort„in" gebraucht wurde.

Unterschreibt der Ausnehmende die Gebühren besonders; sobrauchen sie nicht am Ende des Textes zu stehen, wie in Frank-reich Sitte ist.

Art. 739.

Das französ. HandelsG.B. Art. 176. droht dem Aufneh-menden den Amtsverlust, wenn er unterläßt, den Protest in seinRegister einzutragen: was auch dem span. HandelsG.B. Art.183. zu hart scheint.

Uebrigcns ist der Inhalt des Artikels der Württemberg.Notariatsord. von 1808. Z. 36. gemäß.

Vierzehente Abtheilung.

Von der Verjährung der Wechselklagen.

Art. 740.

Das französ. HandelsG.B. Art. 189. läßt sämmtlicheKlagen, welche sich auf Wechselbriefe beziehen, in fünf Jahrenverjähren; das span. HandelsG.B. Art. 557. in vier Jahren;der Art.206. des Holland.HandelsG.B. über in zehenJahren.

Fragt man> welche Klagen gemeint sind? so sollte man. nurdiejenigen darunter verstehen, welche auf den Wechselbrief gegendie Unterzeichner gerichtet werden, nicht andere Rechtsverhältnisseund Klagen, die aus Gelegenheit des Wechselverhältnisses ent-stehen: z. B. die Forderung des Acceptanten oder Zahlenden anseinen Auftraggeber, da sich eine solche Forderung in nichts voneiner anderen Forderung aus dem Commissionsverhältnisse (Art.617.) unterscheidet; nicht die Forderung auf Erfüllung desWechselvertrags (Art. 548.); nicht die Forderung an denjenigen,für dessen Rechnung gezogen wurde (Art. 584.) ; nicht die Ei-genthums- und Nückforderungs-Klagen (Art. 707. 708. Abs. 3.Art. 730.) re.