629
Aber schon die französischen Gerichte *) dehnen diese Be-stimmung auch auf andere Klagen aus, obgleich der Nachsatzdes Art. 189. des französ. HandelsG.B. nicht immer darauf,paßt.
Ferner liegt es auch bei allen diesen-Forderungen im In-teresse des Handelsverkehrs, sie auf die möglichst kurze Zeit zubeschränken, und es ist um so weniger Gefahr dabei, weil ge-wöhnlich nur Handelsleute die hauptsächlich interessirten sind.Man hat daher die Worte des Artikels allgemeiner gefaßt, umalle auf Wechselbriese sich beziehenden Klagen darunter zu be-greifen.
Die hier genannte Verjährungszeit ist bedeutend längerssalsdie bisher in Württemberg geltende, nämlich ein Jahr bei eige-nen Wechseln, vier Wochen bei gezogenen und acceptirten, Wechs.-Ordn. Kap. 4. 8.34. und 36.; aber hierbei ist zu bedenken, daßnicht nur das Wechselrecht, sondern das Klagerecht überhauptjetzt Verjähren soll; daß gegen den Jndossenten und den Aus-steller eine viel kürzere Verjährungszeit gilt (Art. 673. 689.),und daß gegen den Acceptanten nach dem bisherigen Rechte auchdie vierwöchentliche Verjährung nicht stattfand, wenn der Inha-ber seinen Verzug entschuldigen konnte.
Uebrigens ist zu bemerken, daß wenn die kürzere Verjährungdes Art. 673. 689. den Aussteller schützt, welcher Deckung ge-liefert hat, die längere fünfjährige ihn schützen kann, wenn erauch keine geliefert hat, oder wenigstens den Beweis nicht führt.
Entschädigungsklagen gegen den Fälscher oder Betrüger hin-'gegen verjähren nicht in fünf Jahren, da sie aus einem ganzanderen Grunde angestellt werden.
Art. 741.
Absatz 1. Die eidliche Bekräftigung soll die möglichennachtheiligen Folgen der kurzen Verjährung mindern. Der Cre-dulitätseid der Erben wurde absichtlich so gefaßt, weil die-Fas-sung: „er halte im guten Glauben dafür, daß die Schuld ge-tilgt se-p", einen redlichen Mann, welcher von gar nichts weiß,nur in Verlegenheit setzen muß.
livg'i'vii I. c. 189 -