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Absatz 2 . Zm Grunde ist eine solche Verjährung nichtsals eine gesetzliche Zahlungsvermuthung; daher auch die sichhieraus ergebenden Folgen aufgenommen wurden *).
Zm Falle der Verweigerung besteht die Forderung auch ge-gen Dritte, z. B. die Bürgen, fort.
Auch ist nicht zu übersehen, daß die Eideszuschiebung blosbei der fünfjährigen Verjährung Anwendung findet, nicht bei derkürzeren (Art. 673. 689.), welche viel häufiger zur Anwendungkommt.
Art. 742.
Die Verjährung gegen den Annehmenden beginnt zu laufenvon dem Tage, wo die Forderung klagbar (setio nata) ist (Art.802.), also in der Regel von dem Tage nach dem Verfalltage.
Das französ. HandelsG.B. Art. 189. setzt den Tag derProtestaufnahme statt des Verfalltages allgemein fest; aber fürdie Fälle, wo kein Protest aufgenommen wurde oder aufzuneh-men nöthig war, reicht dieß nicht zu.
Namentlich mußte auch noch für den Fall gesorgt werden,wenn der Wechselbrief nach Sicht oder einige Zeit nach Sichtzahlbar gestellt, und kein Protest wegen Nichtannahme rechtzeitigaufgenommen , also die Zahlungözeit ungewiß geblieben war.In einem solchen Falle haftet der Aussteller immer noch, sofern er keine Deckung geliefert hatte, aber nicht auf unbestimmteZeit, bis es einmal dem Inhaber einfällt, Protest aufzunehmenund eine Forderung zu formiren, sondern nach Art. 802. Abs. 2.nur fünf Jahre vom Tage der Ausstellung des Wechselbriefs an.
Ueber die Unterbrechung der Verjährung gelten zunächst dieSätze der Art. 803.—805. Das französ. HandelsG.B. Art.189. berührt blos den Fall, wenn die Schuld später in einer be-sonderen Urkunde anerkannt wurde; aber es kann ebenso gut aufdein Wechselbriefe mittelst Prolongation geschehen.
Absatz 1/. Es entstand hier die Frage, ob man nicht nebender gerichtlichen Klage auch eine Unterbrechung mittelst Protester-hebung, Verjährungsprotest, einführen wollte. Man hätte die
Pardessus a. a. O. Nr. 240.