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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Analogie des gemeinen Rechts (L. 2. 6. sun. exe. (7.40)),viele Wechselgesetze, und noch neuerlich den sächs. EntwurfArt. 354. dafür anführen können. Man trug jedoch Bedenken,hier neue Formen einzuführen; gegen den anwesenden Pflichtigenhat man sie nicht nöthig, und gegen den abwesenden muß auchbeim Verjährungsproteste die gerichtliche Hülse in Anspruch ge-nommen werden.

Eine ganz andere Frage ist, ob man nicht einem aus ande-ren Gründen aufgenommenen Wechselproteste die Kraft der Un-terbrechung beilegen will? Preuß. LandR. a. a. O. 8. 9kl.Nach französischem Rechte ist es zweifelhaft, ob der Protest dieVerjährung gegen den Acceptanten oder den Aussteller eines ei-genen Wechsels unterbreche, indem unter )'our cku xrotet (fran-zös. HandelsG.B. Art. 189.) zunächst blos der Tag nach demVerfalltage verstanden zu seyn scheint. Die französischen Ge-richte *) sind jedoch darüber einig, und man hat bei der Zweck-mäßigkeit der Sache kein Bedenken getragen, diesen Satz aufzu-nehmen.

Uebrigens hat nur die verspätete Erhebung diese Wirkung,weil zugleich mit dem rechtzeitigen Protest die Verjährung gegenden Acceptanten erst beginnt.

Man könnte zwar einwenden, daß gegen einen abwesendenAcceptanten durch bloße Protestaufnahme die Verjährung nichtunterbrochen werden soll; aber dieser trägt mit Recht die Nach-theile seiner Abwesenheit, denn er konnte sich durch Deponirenschützen.

Absatz 2 . Bei dem zweiten Beispiele der Unterbrechunghat man absichtlich keine Benachrichtigung des Ausstellers vonder Protestaufnahme verlangt, weil, solange der Inhaber nichtDeckung geliefert hat, er wenig Begünstigung verdient. Zudemwird in vielen Fällen durch den Protest erst die Zahlungszeit be-stimmt, und es konnte daher mit der Nachricht nicht einmal eineAnforderung verbunden werden. — Das französische Recht unddie Rechtsgelehrten berühren diesen Fall nicht.

Uebrigens ist auch hier nur so viel vorausgesetzt, daß die

*) l.k»K,'Ii>äo i'epci^oii'k 's. III. p. 289.