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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Protesterhebung innerhalb fünf Jahren seit der Ausstellung ge-schehe; indem die Fristen wegen des Rückgriffs hier keine An-wendung finden.

Die württemb. Verordnung vom 28. Aug. 1806. Reg.-Bt. S. 109. verwarf die Unterbrechung der Verjährung durchProtcsterhebung durchaus; es schien jedoch nicht geboten, unterden obigen Beschränkungen Das, was in Frankreich, Preußen,Sachsen und vielen anderen Orten gilt*), zurückzuweisen.

Art. 743.

Der Artikel ist deßwegen nicht überflüssig, weil man beivielen teutschen Rechtslehrern und in vielen Gesetzen, zuletzt nochin dem siech s. Entwürfe Art. 363., das Gegentheil findet.

Die teutschen Wechselgesetze bestimmen gewöhnlich eine kür-zere, meistens einjährige Verjährungszeit der Wechselstrenge, desRechts auf Verhaftung des Wechselschuldners zu klagen; es wirdjedoch hiervon im Processe die Rede seyn.

Es kann vorkommen, daß ein Wechselpflichtiger zur Verfall-zeit im Auslande wohnt, und nachher im Jnlande belangt wird.In einem solchen Falle ist die Verjährungszeit des Auslandeszum Grunde zu legen (Art. 1002.).

Schließlich versteht es sich von selbst, daß Wechselschuldenauf dieselbe Weise wie andere Schulden, z. B. durch Compen-sation, durch Novation rc. getilgt werden können: ein Satz,welchen das holländ. HandelsG.B. Art. 201. auszudrücken fürnöthig hielt (vergl. Art. 798.).

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'") Mtttermaier teutsches Privatrecht. §. 254.