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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Zweites Kapitel.

Von W ech selv ersch re il> ung en oder eigenenWech sein.

Art. 744.

Franz ös. HandelsG.B. Art. 188.: nur daß dasselbe dieBezeichnung als Wechsel nicht verlangt, und über den Werth-empfang dieselbe Abweichung vom Entwürfe, wie bei trasfirtenWechseln, enthält.

Rücksichtlich der hier aufgezählen Erfordernisse gilt ganzDasselbe, was zu Art. 551. 552. bemerkt wurde. Voin Zah-lungsorte ist in Art. 747. besonders die Rede.

Das preuß. LandR. a. a. O. 8. 1184. 1185. verlangt,daß. die Valuta in baarem Gelde ausgedrückt sey, was aber sehrhemmend für den Verkehr wäre.

Wird ein eigener Wechsel über eine schon früher bestandeneVerbindlichkeit ausgestellt; so ist diese durch Novation aufgeho-ben: ein Satz, welchen auch die englischen Gerichte festhalten,und welcher sich aus dem vor Art. 534. Gesagten mit Nothwen-digkeit ergibt.

Denn es ist hier zu wiederholen, daß. der eigene Wechseldurchaus keine accessorische Verbindlichkeit -ist, welche zu einemschon früher bestandenen oder demselben zu Grunde liegendenRechtsverhältnisse hinzukommt, sondern eine durchaus für sich zubeurtheilende; wobei der Ursprung oder die Veranlassung nur soweit in Betracht kommt, als die Frage des Werthempfangs aufdie Wechselverbindlichkeit überhaupt von Einfluß ist.

Eine andere Art, den Werthempfang auszudrücken, als diehier genannte, ist nicht zulässig; namentlich darf der Werthnicht als geborgt genannt seyn, wenn er es auch ist. — Dasneapolit. HandelsG.B. Art. 188. läßt übrigens auch dieseForm zu.

"Eine Wechsclverschreibung kann nicht in der Art über eineneröffneten Credit ausgestellt werden, daß die wirkliche Summe