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erst von dem Abschlüsse der Rechnung «Menge, und nur dasMarimum des gewährten Credits in die Verschreibung eingetra-gen würde. Eine solche Verschreibung wäre rücksichtlich derwirklichen Summe immer unbestimmt, da dieselbe nicht aus derUrkunde hervorgeht.
Art. 745.
S. zu Art. 545.
Die Bestimmung des Art. 548. Abs. 2. findet in der Regelkeine Anwendung, indem ein schriftliches Versprechen, eine Wech-selverschreibung auszustellen, nachdem der Aussteller den Werthbereits in den Händen hat, wohl kaum vorkommt, da eben soleicht der Wechsel selbst ausgestellt wird; und auf ein mündlichespaßt der Inhalt jener Bestimmung nicht. — Noch weniger wirdes vorkommen, daß Jemand einen eigenen Wechsel ausstellt, undsich für die geborgte Valuta einen bloßen Gegenschein geben läßt.
Wohl aber können die in Art. 548. Abs. 2. vorausgesetztenVerhältnisse bei domicilirten Wechselverschreibungen vorkommen,und bei diesen sollte dann auch die gleiche Bestimmung Anwen-dung finden.
Gienge das Versprechen dahin: über eine künftige Schuld,z. B. über das Resultat einer Abrechnung eine Wechselverschrei-bung ausstellen zu wollen; so paßt dieß schon deßwegen nichtunter Art. 548. Abs. 2., weil die Frage, ob der Fall wirklicheingetreten ist, nicht aus der Urkunde selbst hervorgeht, also diesenicht zu denjenigen gehört, auf welche ein Wechselverfahren ge-gründet werden kann.
Art. 746.
Absatz 1. Die Verschreibung von Zinsen scheint mit denfranzösischen LUIcts 5 oräre, worüber die Bestimmungen insämmtlichen späteren Handelsgesetzen ausgenommen sind, nichtverträglich; da sie immer besondere Berechnungen und Reduktio-nen erfordert. In Deutschland aber war sie von jeher üblich,daher man sie nicht weglassen wollte.
Absatz 2. Betreffend den Zinsfuß; so glaubte man inBerücksichtigung des gegenwärtigen Standpunkts der württem-