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belgischen Gesetzgebung über Wucher nicht weiter gehen zu kön-nen. Wenn auch die allgemeine Abschaffung aller Zinsbeschrän-kungen wünschenswerth seyn mag; so hat man es doch hier blosmit Entfesselung des Verkehrs zu thun, und nach dieser Rück-sicht sind für Solche, welche nicht Handelsleute sind, die sonsti-gen Zinsbeschränkungen aufgehoben (s. zu Art. 322. oben S. 289.).
Wer zu Vornahme eines Handelsgeschäfts, oder zu einerSpecnlation, d. h. zu einer unter Art. 3. 6) beschriebenen, abervon ihm allein zu beginnenden Unternehmung, welche von Zweienunternommen ohnehin Handelsgeschäft wäre, oder um nicht zueinem unzeitigen Verkaufe von Waarcnvorräthen genöthigt zuseyn, Geld bedarf, muß auch höhere Zinsen verschreiben können.Ohnehin thun sie ihm gar nicht wehe, da er einen unvcrhältniß-mäßigen Nutzen oder die Abwendung eines viel größeren Scha-dens beabsichtigt, und gewöhnlich handelt es sich nur von kurzenDarlehen, zu welchen sich der Darleiher ohne größeren Nutzenoft nicht verstehen kann, wenn sie ihm nicht nachtheilig seyn sol-len : z. B. wenn er eine größere Summe theilweise länger undohne Zins liegen lassen muß.
Man wird einwenden: diese Anführungen können zu Verklei-dung des Wuchers benützt werden; aber man muß sich nur er-innern, daß gerade in dieser Beziehung wucherliche Handlungenviel seltener sind, und daß es viel besser ist, den Verkehr imAllgemeinen zu befördern, als für einzelne üble Haushalten,welche zu viel Zins verschreiben, zu sorgen.
Der Grund der Verschreibung der höheren Zinsen muß inder Wechselverschreibung bemerkt seyn, sonst können die höherenZinsen nicht geltend gemacht werden, auch nicht außer dem Wech-selverfahren (vergl. Art. 293.).
Wäre aber der Grund blos fälschlich angegeben; so kanndieß das Wechselverfahren in der Regel nicht hindern (Art. 929.).
Daß die Schuld aus einem Handelsgeschäfte herrühre, sollkein Grund seyn, um höhere Zinsen versprechen zu dürfen; esliegt dieß nicht im Interesse des Verkehrs, unh gerade dieseFälle wurden bisher häufig zur Verkleidung des Wuchers benützt.
Hingegen war auch noch für die Fälle zu sorgen, welchezwar nicht gerade zu deil genannten Ausnahmen gehören, wobei es
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