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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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aber doch für den Aussteller in hohem Grade wünschenswerthist, sep es auch gegen höhere Zinsen, geborgt zu erhalten, ohnedaß es sich von einem wucherlichen Mißbrauche seiner Lage oderseiner individuellen Verhältnisse von Seite des Borgenden han-delt. Das Gesetz hat daher die Aufgabe, ein Mittel zu finden,welches diesen Mißbrauch verhindert, und zugleich die Parteien,namentlich den Aussteller, möglichst wenig belästigt. Und diesesMittel glaubte man am Besten in der hier vorgeschlagenen Artvon Offenkundigkeit zu finden, wie sie das Gesetz auch in an-derer Beziehung, nämlich um einer Forderung ein Vorzugsrechtin der vierten Classe der Gantgläubiger zu verschaffen, kennt(Prioritätsgesetz vom 15 . April 1825 . Art. 15 .). Denn die vondem Policeistrafgesetz Art. 75 . 2 ) verordnete schriftliche Erlaub-niß des Ortsvorstehers paßte nicht mehr zu den veränderten Be-stimmungen über Wechselfähigkeit, und hat ohnehin, als aus demPrincip der Bevormundung des Einzelnen hervorgegangen, nocheine Menge Gründe gegen sich. — Die hier vorgeschlagene Be-glaubigung muß übrigens ebenfalls aus dem Wechselbriefe selbstausgedrückt sehn.

Absatz 3 . Wenn der Aussteller der Wechselverschreibungein Handelsmann ist, also in Rücksicht der zu zahlenden Zinsennicht beschränkt; so kann Provision und Disconto beliebig hochseyn, und nur ein exorbitantes Maß kann die Anschuldigung ei-nes betrüglich verkleideten Wuchers begründen (Art. 397 . 398 .).Ist er aber nicht Handelsmann; so wird die Provision zu denZinsen oder dem Disconto gerechnet, und darnach beurtheilt, obein Uebermaß der Zinsen stattgefunden habe, und es kann Zu-rückforderung und Strafe für diesen Wucher stattfinden (Policei-strafgesetz Art. 69 . 74 . 76 .). Tritt jedoch einer der hier ge-nannten Ausnahmsfälle ein; so ist auch ein Nichthandelsmannim Versprechen und Geben der Zinsen nicht beschränkt, Provisionund Disconto können beliebig hoch seyn, und höchstens könnensie, wenn sie das in Art. 397 . 398 . bestimmte Maß übersteigen,zu Begründung der Anschuldigung wegen verkleideten Wuchersdienen.

Nebrigens sollte der Artikel deutlicher gefaßt seyn, undes sollte heißen: