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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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„Auch kommt die Bestimmung des Art. 397. 398. in diesen„Ausnahmsfällen zur Anwendung."

Art. 747.

Absatz 1. Preuß. LandR. a. a. O. §. 1205.

Die meisten älteren Wechselgesetze verlangen, daß der Zah-lungsort ausgedrückt sey, z. B. die württemb. Wechs.Ordn.Kap. 1. §. 1. 10., wofür denn auch gesagt werden durfte: „woich anzutreffen." Das französ. HandelsG.B. Art. 188., dasneapol. HandelsG.B. Art. 188. lassen zwar diese Bestimmungweg, die anderen aber nehmen sie mehr oder weniger wiederauf. Man trug aber doch Bedenken, eine Formalität festzusetzen,welche nicht durchaus nöthig, und bei Personen mit bekanntemWohnsitze unnöthig ist. — Dann war aber eine Bestimmung je-denfalls nöthig, wie es zu halten, wenn der Zahlungsort nichtausgedrückt ist.

Wird der Zahlungsort beigesetzt; so geschieht es gewöhnlichin den Worten: „an mich selbst in IX. IX."

Dem dvmicilirten eigenen Wechsel kommt eine Haupteigen-schaft der Tratte zu, die Uebermachung des Geldes von einemOrte zum anderen, und daher ist auch vieles der Tratte. Eigen-thümliche darauf anwendbar.

Absatz 2. Der Ausdruck „überall, wo ich anzutreffen bin",oder ein gleichbedeutender, ist auch durch Staatsverträge aner-kannt, z. B. in dem Jurisdictionsvertrage mit Baden vom 3.Januar 1826. Art. 16. Neg.Bl. Nr. 2., indem in einem solchenFalle der Gerichtsstand der Betretung oder Anforderung zur An-wendung kommt.

Art. 748.

Sämmtliche Handelsgesetzbücher wenden die für Wechsel-briefe geltenden Bestimmungen über die Verfallzeit auch auf dieeigenen Wechsel an. Aber dabei entsteht gleich die Frage, wiees mit den auf einige Zeit nach Sicht lautenden VerschreibungenM halten sey?

Diese Lücke sucht der Artikel auszufüllen, nur darf man dasAnerkenntniß des Ausstellers nicht mit der Annahme verwechseln.