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— Der Aussteller kann sich übrigens jedes die Sache bezeich-nenden Ausdrucks bedienen.
Ist der Schuldner nicht anzutreffen, so ist der Protest dasbeste Auskunftsmittel; ist er anzutreffen, und wäre er nur nichtzum Anerkenntnisse zu bringen, so könnte man festsetzen, daß ersogleich zahlen müßte, wenn er den Wechsel recognoscirt.
Es würde jedoch hierdurch das Verhältniß zu den Indossan-ten geändert, was besonders bei domicilirten Wechselverschrei-bungen mit Jnconvenkenzen verbunden wäre. Uebrigens bedarfes des Protests nur wegen des Rückgriffs gegen die Jndossen-ten; gegenüber vom Aussteller kann er durch jedes andere Be-weismittel ersetzt werden (vergl. Art. 754. Abs. 1.).
Läßt man einmal Wechselverschreibungen mit einer nachSicht zu bestimmenden Zahlungszeit zu; so kann marssmit glei-chemRechte auch Aufkündigungsfristen gestatten, wie das preuß.LandR. Thl. It. Tit. 8. s. 1187. thut. Auch hier scheint derProtest eine viel weniger beschwerliche Methode -bei verweigertemAnerkenntnisse, als ein gerichtliches Zeugniß.
Es kommt jedoch in Betracht, daß es für den Inhaber,besonders den auswärtigen, beschwerlich seyn kann, die Vorzei-gung zu veranstalten, und daß er den Wechselbrief vielleicht über-haupt nicht gerne aus der Hand gibt; und man sollte denken,daß ein besonderes schriftliches Anerkenntm'ß des Schuldners den-selben Dienst thue. Dann kann jedoch wieder Streit über denInhalt entstehen. Diese Jnconvenienz tritt aber nicht ein, wennder Aussteller sein Anerkenntniß auf eine Abschrift setzt. Auchist keine Gefahr dabei, da er ja doch nur gegen Einhändigungdes Originals zu zahlen schuldig ist, und sich nicht wohl ein-sehen läßt, welcher Mißbrauch mit seiner Unterschrift getriebenwerden kann.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 208. läßt auch solcheWechselverschreibungen gelten, wo gar keine Zahlungszeit be-stimmt ist, und der sächs. Entwurf Art. 21. thut dasselbe. Esscheint jedoch nicht nöthig, diese Bestimmung aufzunehmen; in-dem sie vorzugsweise auf Scheine paßt, die auf den Inhaberlauten, und von welchen noch besonders die Rede seyn wird,und weil bloße Promessen dem etwaigen Bedürfnisse der Han-