delswelt in dieser Beziehung genügen (vergl. Art. 777.); fürSolche aber, welche nicht Handelsleute sind, eine Bestimmungin dieser Beziehung überflüssig ist. Ohnehin wäre nicht Paffend,die Zahlungszeit in einem solchen Falle auf ein Jahr nach demDatum der Ausstellung zu setzen. Sachs. Entwurf Art. 365.,bad. HandelsG.B. Art. 197.
Von anderen künftigen Ereignissen außer der Aufkündigungdie Zahlungszeit abhängig zu mächen, schien weder nöthig nochreichlich.
Art. 749.
Das holländ. HandelsG.B. übergeht die vorliegendeFrage; das sranzös. HandelsG.B. wendet die für Trattengeltenden Bestimmungen darauf an. Die teutschen Wechselrechtebeschränken gewöhnlich die Wechselverjährung auf ein Jahr, undbefreien somit die Jndossenten der einige Zeit nach Sichtzahlbaren Wechselverschreibungen oft in einem noch kürzeren Ter-mine. So kam man auf die dem sranzös. HandelsG.B. Art.160. entsprechenden sechs Monate; denn es ist unerläßlich, daßdie Haftpflicht der Jndossenten nicht beliebig sortdaure.
Wäre eine domicilirte Wechselverschreibung vom Auslandeaufs Inland gestellt; so hätte es keinen Anstand die in Art. 588.Abs. 2. 3. bestimmten Fristen darauf anzuwenden.
Art. 750.
Das in und zu Art. 557. Bemerkte findet hier durchausanaloge Anwendung.
Ist die Urkunde „Wechsel" genannt; so kann sie beim Mangelder Erfordernisse höchstens als Handschrift gegen den Ausstellerdienen.
Fehlt z. B. die Werthsbezeichnung; so gilt die Urkundezwischen dem Aussteller und Demjenigen, auf welchen sie lautet,nur als Einzugsbevollmächtigung (s. oben zu Art. 551. 9) Art.557.). Wäre sie jedoch zugleich an Ordre gestellt und regel-mäßig begeben; so findet die Klage mit voller Wirkung von Seiteder Jndössatare gegen den Aussteller statt, ohne daß sich dieserauf jenen Mangel berufen kann (Art. 565. Abs. 3.).