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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wechselverschrcibungen, welche auf den Inhaber lauten,gelten gegen den Aussteller ebenfalls als bloße Handschrift.

Ist die Urkunde nicht Wechsel genannt, und von einem Han-delsmanne ausgestellt; so kann sie als Handelsbillet gelten, vor-ausgesetzt, daß sie an Ordre lautet (Art. 775. 776.).

Die neuerlich so häufig vorkommende englische Form: „Ge-gen diesen Wechsel zahle ich oder meine Agenten auf dem festenLande, in Deutschland" rc., enthält nicht weniger, sondern mehrals das Gesetz verlangt, und gilt gegen den Aussteller durchausals eigener Wechsel. Nücksichtlich der Agenten scheint sie einendomicilirten eigenen Wechsel zu enthalten. Sind die Agentenauf dem Wechselbriefe genannt, so hat es gar keinen Anstand;sind sie aber in einem besonderen Blatte oder gar nicht genannt,so ist der Wechselbrief in dieser Beziehung ungenau, und derBeisatz gilt, wenn die Ausführung Anstand findet, als unge-schrieben, und der Inhaber ist nicht gehalten, Protest zu erhe-ben; auf die Gültigkeit der Indossamente hingegen hat dieß kei-nen Einfluß (Art. 569. Abs. 2.).

Zahlt ein solcher Agent; so hält er sich nach Analogie desArt. 6 t 7. 618 . an den Aussteller.

Art. 751.

1) Der sächs. Entwurf Art. 376. sieht es nicht als einErforderniß zur Gültigkeit des Indossaments an, daß die Wech-selverschreibung an Ordre gestellt sey; aber gerade hier ist umso eher aus einem solchen Mangel zu schließen, daß sich derAussteller das Weiterbegeben des Wechsels verbitten wollte.Uebrigens hätte es bei Wechselverschreibungen noch mehr für sich,wenn man nur die an Ordre gestellte und auf den Umlauf be-rechnete als wahre Wechsel, gelten lassen wollte. Man trug je-doch Bedenken, die teutsche Gewohnheit hier zu verlassen, umso mehr, als durch eine solche Ausdehnung keine Collission mitausländischen Rechten herbeigeführt wird.

2) Das über die Bürgschaft Gesagte Art. 636.—642. findetdurchaus ^Anwendung. Auch geht aus Art. 637. hervor, daßwenn ein Dritter acccptiren würde, dieß als Bürgschaft gälte