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ein Satz, welchen der sächs. Entwurf Art. 392. näher zu ent-wickeln sucht.
3) Ebenso finden die Bestimmungen über Zahlung mit denin der Natur der Sache liegenden Modifikationen beinahe durch-gängig Anwendung. Die Ausnahmen sind in Art. 752. 753.enthalten. — Gerätst der Aussteller in den Gant, oder kann derInhaber der Abschrift das Original nicht erhalten (Art. 644.645.); so ist Letzterer alsbald zum Rückgriffe gegen seine Jndos«senten berechtigt.
Nach dem preuß. LandR. a. a. O. 8.1195. kann der In-haber in einem solchen Falle den Regreß ohne Protest auf eingerichtliches Zeugniß hin nehmen. Es bedarf jedoch dieser Aus-nahme nicht.
4) Von dem Rückgriffe gegen den Aussteller kann hier nichtdie Rede seyn; wohl aber findet der Art. 608. ebenfalls Anwen-dung, daß nämlich der Aussteller einem Jndvssenten, welcherrembursiren mußte, auch für die Kosten haftet.
Rückfichtlich des Rückgriffs gegen die Jndossenten find allebei Tratten vorgeschriebenen Förmlichkeiten zu beobachten, undder Rückgriff findet auch mit derselben Wirkung z. B. in Hin-sicht des Rückwechsels statt. Ebenso sind die in Art. 667. 673.689. vorgeschriebenen Fristen gegen die Jndossenten zu beobach-ten. — Ferner bringt das Eingehen eines Vergleichs oder dasGestatten einer Zahlungsfrist (Art. 687. 688.) dieselben Wirkun-gen hervor.
Das Preuß. LandR. a. a. O. 8-1210. bestimmt, daß dieVorausklage des Ausstellers stattfinden müsse, ehe der Rückgriffgegen die Jndossenten zulässig ist; es schien dieß jedoch nichtempsehlenswerth.
Wurde früher schon Protest wegen mangelnden Anerkennt-nisses erhoben (Art. 748. Abs. 3.); so macht dieses dennoch denProtest wegen Mangels der Zahlung nicht überflüssig. — EineAusnahme von der Bestimmung des Art. 663. Abs. 1., die sichja auch auf den Rückgriff gegen die Jndossenten bezieht, ist imArt. 749. enthalten. ^,
5) Nothadressen können bei domicilirten Wechselverschreibun,gen ebenfalls vorkommen.
Motive zum Entw. em, HiiudelSA.B.
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