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6) Die fünfjährige Verjährung für Wechselverschreibungenist zwar länger als die bisherigen Fristen; aber dafür verjährteauch nur die Wechselkraft in der kurzen Zeit.
Der, seichs. Entwurf Art. 410. läßt eigene Wechsel nachAblauf der Verjährung noch als Schuldverschreibungen gelten;es ist dieß jedoch neben der in Art. 741. vorgeschriebenen eidli-chen Bekräftigung gewiß nicht nöthig, und eine kürzere als dreis-sigjährige Verjährung sehr im Interesse des Handels. Daherhat auch das holländ. HandelsG.B. Art. 209. die im nLe-tz erländ. Art. 104. für die Aussteller festgesetzte dreissigjährigeVerjährung aufgehoben.
In Frankreich kommt die fünfjährige Verjährung bei solcheneigenen Wechseln nicht zur Anwendung, welche nicht aus einemHandelsgeschäfte entspringen. Es schien jedoch bedenklich, solchesubtile, nach einem gewissen Zeitverlaufe so schwer erweislicheSätze in das Gesetzbuch einzuführen.
Bei eigenen Wechseln, welche nach Sicht, auf einige Zeitnach Sicht, oder nach Kündigung gestellt sind, lauft die Verjäh-rung gegen den Aussteller (Art. 802. Abs. 2.) sogleich vom Tageder Ausstellung an. Sie wird aber durch die Kündigung, Vor-legung rc. unterbrochen. Ist ein schriftliches Anerkenntniß nichtzu erreichen; so tritt der Protest an die Stelle (Art. 756.).
Von den Pflichten des Ausstellers, welche durch sein Ver-hältniß zum Bezogenen bestimmt werden, kann bei der Wechsel-verschreibnng nicht die Rede seyn; so wenig als von der An-nahme und deren Wirkungen.
Das Anerkenntniß, von welchem Art. ?48. die Rede iß,darf ja nicht mit der Annahme verwechselt werden, da es keineneue Verpflichtung schafft, blos den Zahlungstermin bestimmt.Die Verweigerung des Anerkenntnisses und der Protest darüberberechtigen auch nicht zu dem Rückgriffe, noch bedarf es einerNotlsication an die Vordermänner.
Uebrigens liegt es wohl in der Natur der Sache, daß derAussteller nicht schuldig ist, an einem Sonn- oder Fest-Tagedas Anerkenntniß zu leisten.