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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 752.

Das zu Art. 643. Abs. 2. rücksichtlich der Wechselbriefe Be-merkte paßt auch hieher. Wird eine Wechselverschreibung vordem Verfalltage an Zahlungsstatt auf den Aussteller indosstrt;so ist zwar die Wechselforderung des Indoffenten an den Aus-steller erloschen, aber Reklamationen, Vindicationen rc. frühererIndoffenten bis zum Zahltage sind dadurch nicht ausgeschlossen.Wird sie blos in der Absicht übertragen, damit der Betragam Zahltage dem Indoffenten gutgeschrieben werde, mit welchemder Aussteller in laufender Rechnung steht; so gilt sie ohnehinvor -ein Verfalltage nicht als bezahlt.

Daß hingegen ein Aussteller die auf ihn zurückindossirteBeschreibung noch einmal weiter begibt, möchte wohl kaum vor-kommen (s. zu Art. 671.).

Art. 753.

Der Inhaber muß die Zahlung am Verfalltage fordern undabholen (Art. 662.); vorher befindet sich der Aussteller nicht imVerzüge. Folgerecht sollte daher auch der Zinsenlauf aufhören.Es hätte dieß jedoch die Unbequemlichkeit, daß der Inhaber sichmit Beweisen der Anforderung versehen müßte, für den Fall daßder Aussteller die Anforderung später abläugnete; und so wäreer in der Lage beinahe jedesmal Protest zu erheben. Dieser For-malität wollte man ihn entheben, ohne dem Aussteller dabei Un-recht zu thun. Sachs. Entwurf Art. 388.

Art. 754.

So wenig es eines Protests bedarf, um den Acceptanten inWechselpflicht zu erhalten; so wenig ist dieß beim Aussteller er-forderlich. Hatte jedoch in einem domicilirten Wechselbriefe derAussteller ein Handlungshaus oder eine Person benannt, wo dieZahlung zu erheben ist; so muß er Diesen Deckung anschaffen,und kann nun auch verlangen, daß die Meldung und Empfang-nahme rechtzeitig geschehe, und wenn sie erfolglos war, daß sichder Inhaber darüber ausweise. — Man kann zwar einwenden,daß ein Schuldner niemals dadurch von-seiner Schuld befreit

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