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wird, wenn die Anforderung am Verfalltage versäumt wurde;daß eine domicilirte Wechselverschreibung sich wesentlich von einerTratte unterscheidet, die erst durch Annahme vervollständigt wird;daß der Domiciliat gar keine Hauptperson des Wechselcontractsist, und der Inhaber durchaus kein Recht oder Klage aus demWechsel gegen ihn hat rc. Nichts destoweniger hat auch in Frank-reich der Gerichts- und Handels-Gebrauch sich für die hier an-genommene Meinung ausgesprochen, um so mehr, als solche do-micilirte Wechselverschreibungen, die als Meßwechsel so häufigvorkommen, in der Wirklichkeit wahre Tratten, jedoch ohne Ob-ligo des Bezogenen, sind.
Wäre die domicilirte Wechselverschreibung blos so gestellt,daß nach derselben die Person des Ausstellers an einem bestimm-ten Orte zu erfragen sey; so kann von Deckung nicht die Redeseyn *) (vergl. Art. 602.).
Die Verzugszinsen laufen von der Anforderung an den Aus-steller an; ein Protest als Beweis der Anforderung braucht indieser Beziehung nicht aufgenommen zu werden (s. zu Art. 662.).
Art. 755.
Die Anwendung macht sich leicht. Zugleich ergibt sich ausArt. 714.—719-, daß aus einer zu Verlust gegangenen Wechsel-verschreibung, mögen auch der Beweise noch so viele seyn, keinRückgriff gegen die Jndossenten genommen werden darf; indemes sich hier von Solawechseln handelt und kein Duplicat nach-gebracht werden kann.
Art. 756.
Der erste Satz des Art. 742. in Verbindung mit dem zuArt. 711. 6) Gesagten und dem Inhalte-, der Art. 801. 802.führen von selbst auf den Inhalt des Artikels.
Art. 757.
Absatz 1. Sämmtliche neueren Handelsgesetzbücher wissennichts von einer wechselmäßigen Verpflichtung oder Verschreibung,wie sie noch von der württemb. Wechs.Ordn. K. 1. Z. 6. 7.
*) Pardessus a. a. O. Nr. 482.