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festgestellt. wird. Indessen kann es doch bei Manchem, — ei-gentliche Handelsleute bedürfen derselben weniger, — zu Hebungdes Credits beitragen, wenn der Gläubiger der promptesten Ere-cution versichert ist. — Man könnte zwar einwenden: das Ere-cutions- und Proceß-Verfahren sollte nicht von der bloßen Wahldes Schuldners abhängig gemacht seyn, indem nur objective undallgemeine Gründe den Gesetzgeber leiten können; doch wollteman dieses Institut, da es nun einmal besteht, nicht ganz auf-heben, wie es auch der sächs. Entwurf Art. 9. nicht gethan hat.
Ferner fehlt es dem Württembergischen Erecutionsversahrenetwas an Raschheit; weßwegen eine auch nur theilweise Verbes-serung nicht schaden kann.
Absatz 2. Die Form einer Verpflichtung nach Wechselrechtist willkürlich. — Diese Erfüllungsbedingung kann einer schon be-stehenden Verbindlichkeit angehängt, oder mit einer erst entstehen-den verbunden werden. Sie ist etwas blos Accessorisches, wel-ches die ursprüngliche Verpflichtung nicht ändert, also ist die Ein-gehung derselben auch keine Novation (vergl. zu Art. 744.).
Eine solche gültig eingegangene Verpflichtung bewirkt, daßgegen den Verpflichteten vor dem Handelsgerichte(Art. 816.4.))geklagt werden kann; daß solgeweise der Handelsproceß (Art.870. sf.) stattfindet; daß sogar das Wechselverfahren (Art.919. ff.) darauf gebaut werden kann, wenn die Urkunde unman-gelhaft ist, und daß in beiden Fällen nach Umständen die Voll-streckungshast Platz greisen darf.
Eine unmangelhaste Urkunde, auf welche das Wechselver-sahren soll gebaut werden können, muß nach dem angeführtenGesetze (Reg.Bl. von 1808. Nr. 12.) von unverdächtigem Aus-sehen, gehörig datirt und unterschrieben seyn; sie muß den Gläu-biger, die Summe, die Zeit der Zahlung und einen vollständi-gen Sinn für sich enthalten, ohne daß sie sich in wesentlichenPunkten auf andere, nicht zugleich vorgelegte Urkunden bezieht.
Namentlich muß, wenn es sich von einer Bedingung oderGegenleistung handelt, deren Erfüllung ebenfalls durch klare Ur-kunden dargethan seyn.
Absatz 3. Handelsleute benutzten bisher diese Verpflich-tungen nach Wechselrecht hauptsächlich dazu, um sich wegen eines