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eröffneten Credits strenger zu binden. Dabei hatte aber derGläubiger vorzugsweise im Auge, das den Wechselgläubigernzukommende Vorzugsrecht in der vierten Classe der Gantgläubi-ger sich zu sichern; die strenge Erecution war Nebenrücksicht,indem insbesondere die schuldige Summe nicht aus der Verpflich-tung, sondern erst aus der, laufenden Rechnung zu entnehmenwar. — Diese Fälle werden künftig selten vorkommen, da derEntwurf den Wechselgläubigern kein Vorzugsrecht in der vier-ten Classe der Gantgläubiger einräumt (Art. 1101.). Doch kannes auch einem Handelsmanne sonst von Werth seyn, wenn ihmdas Gesetz erlaubt, sonstige Urkunden, welchen rücksichtlich derVollziehung Wechselkraft zukommt, auszustellen.
Daß hingegen Solche, welche nicht Handelsleute sind, sichauf die beschriebene Weise nach Wechselrecht verpflichten können,liegt nur dann im Interesse des Verkehrs, -wenn es sich vonHandelssachen oder Handelsgeschäften handelt. Für andere Fällemöchte es noch bedenklicher seyn, daß das Gesetz eine so bedeu-tende Abweichung vom Gewöhnlichen gestattete, als bei eigenenWechseln, wo doch schon die Form aufmerksam machen kann;und man glaubte deßwegen, da ohnehin die Wechselfähigkeiteine ganz andere Ausdehnung gewinnen soll, hier das bisherBestehende eher einschränken zu müssen.
Es versieht sich dann von selbst, daß die Urkunde das Han-delsgeschäft in einem solchen Falle benennen muß, und daß auchdie gesetzlichen Zinsbeschränkungen Anwendung finden, so weitnicht bei eigenen Wechseln eine Ausnahme zu machen gestattet ist.
Dreizehenter Titel.
Von Handelsanweisungen.
Art. 758 .
Das franzö s.HandelsG.B. enthält nichts über Anweisun-gen, welche im Französischen msnästs, Zahlungsaufträge, ge-nannt werden. Sie sind sedoch in der Handelswelt als unserm-