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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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liche Wechselbriefe schon lange gebräuchlich, und in den Ländern,wo Platzwechsel nicht erlaubt sind, kaum zu entbehren. Auch inFrankreich kommen deren viele vor. Sie haben nicht nur denZweck, die Förmlichkeiten der Wechselbriefe und die damit ver-bundenen Kosten zu umgehen, weßwegen gewöhnlich Anweisun-gen über unbedeutende Summen ausgestellt werden, sondern oftauch den weiteren, die mit den Wechselbriefen verbundene strengeHaftpflicht zu vermeiden. - Es scheint daher nach beiden Rücksich-ten nicht Passend, wen,n das preuß. LandN. und der sächs.Entwurf die Anweisungen ganz oder größtentheils wie Wechsel-briefe behandeln.

In den nachfolgenden Artikeln ist hauptsächlich das hol-länd. HandelsG.B. zum Grunde gelegt, welches sich veranlaßtsah, diese Lehre aufzunehmen, obgleich das niederländ. Han-delsG.B. noch nichts davon enthielt.

Um eine Handelsanweisung mit voller Wirkung ausstellenoder sonst unterzeichnen zu können, braucht der Unterzeichnerdurchaus nicht wechselfähig (Art. 537 .) zu seyn. Zwar findetgegen den Unterzeichner in der Regel das Wechselverfahren undschnelle Vollstreckung statt, aber keine Persönliche Haft als Voll-streckungsmittel (Art. 973.); und daher wird man kaum behaup-ten können, daß selbst dem Unkundigen durch jenes Verfahrenzu viel geschahe. Das Gesetz schreibt zwar bei Handelsanwei-sungen allerhand Förmlichkeiten vor, und es hängen besondereRechtsnachtheile von dem Versäumnisse ab (Art. 762 . ff.); aberder Unkundige mag sich darnach erkundigen; thut er es nicht, somag er den Schaden tragen. Auch besteht am Ende der Scha-den meistens nur darin, daß sich der Inhaber blos an den Aus-steller halten kann; was die Meisten doch nicht anders wissen.

Daher liegt auch wenig daran, daß der Unterschied zwischeneiner Handelsanweisung und einer gewöhnlichen Anweisung inder Regel nur in der Stellung an Ordre besteht: was dem Un-kundigen leicht entgehen mag.

Endlich ist ja Niemand gehalten, eine Anweisung an Zah-lungsstatt anzunehmen.

Gewöhnlich unterscheiden sich Anweisungen dadurch von Wech-selbriefen, daß sie über den Werthempfang nichts enthalten, und