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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sallzeit, wo nicht, innerhalb eines Jahrs nach der Ausstellungeingefordert werden können. Aber dieß ist gewiß gegen die Ab-sicht der Parteien.

Ferner sagt das bad. Handelsrecht, daß Anweisungen vomAussteller bis zur Zahlung widerrufen werden können; aber dießliegt in der Natur der Sache, da sie, keiner Annahme bedürfenund der Angewiesene nicht gebunden ist.

Es ist dem Verkehr viel förderlicher, wenn man die beiTratten nöthige Pünktlichkeit auch hier verlangt.

Absatz i. Bezahlt der Angewiesene vor der Versallzeit;so ist er- dafür ebenfalls verantwortlich, und zwar sogar demAussteller, welcher bis zur Zahlung contremandiren konnte, insoferne hier keine Annahme stattfindet (vergl. Art. 643.)«

Läßt der Bezogene die Anweisung aus sich selbst indossiren;so ändert dieß nichts an den bestehenden Verhältnissen, und esgilt auch hier das Indossament vor dem Verfalltage nicht alsZahlung. >

Geräth der Angewiesene vor der Zahlung in den GaNt; sokann nach Analogie des Art. 765. der Rückgriff gleich stattfinden.

Einsprache gegen die Zahlung findet wohl unter denselbenVerhältnissen, wie bei Tratten, statt (Art. 654. ff.).

Auch muß der Inhaber eine theilwer'se Zahlung annehmen(Art. 658. 65S.).

Absatz 2. Dieser Satz spricht als Pflicht aus, was derInhaber wohl in der Regel freiwillig thut. Versäumt er es, sokann der in Anspruch genommene Jndoffent sich darauf berufen;daher muß die Anforderung im Proteste bemerkt werden (preuß.LandR. a. a. O. s. 1273.), wenn der Aussteller seine Weige-rung nicht auf der Anweisung unterzeichnet (Art. 767; Abs. 2.).

Art. 767.

Absatz 1. Der Protest muß den Tag nach dem Verfall-tage an demselben Orte und in derselben Weise wie bei Wechsel-briefen aufgenommen werden, holländ. HandelsG.B. Art. 215.

Das Verbieten der Aufnahme wurde hier deßwegen erwähnt,weil es gerade bei Anweisungen am häufigsten vorkommen wird.

Absatz 2 . Dieser Satz wurde hinzugefügt, um die Formen