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verfügen will, und daß alle Inhaber zunächst mir den Namendes Ausstellers berücksichtigen; so dürfte es sogar im Interessedes Verkehrs liegen, die Haftpflicht des Indosscnten zu beschrän-ken, ganz aus denselben Gründen, welche das Holland. Han-delsG.B. bei den Bestimmungen über Handelsanweisungen ge-leitet haben.
Art. 779.
Absatz 1. Wenn auch das Zinsenbedingen bei Handels-billeten nur selten vorkommt; so wollte man doch den Fall nichtübergehen.
Absatz 2. Vergl. das zu Art. 770. Abs. 2. Gesagte.
Art. 780.
Preuß. LandR. a. a. O. §.1303. Von einem Rückwech-sel aber, welcher den Jndossenten in eine schwerere Verpflichtungdurch die Annahme setzt, als die ursprüngliche war, kann hiernicht die Rede seyn.
Fünfzehenter Titel.
Von den an den Inhaber zahlbaren Handels-papieren.
I. Papiere, zahlbar durch einen Dritten.
Art. 781.
Die an den Inhaber zahlbaren Papiere sind doppelter Na-tur, je nachdem der Aussteller die Zahlung einem Anderen auf-trägt oder selbst verspricht: ein Unterschied, welchen auch dasholländ. HandelsG.B. Art. 221. ff. seinen Bestimmungen zumGrunde legt.
Betreffend nun die erste Art dieser Papiere, so gehören da-hin alle an den Inhaber gestellten Anweisungen; indem auf denInhaber lautende Wechselbriefe, welche ausdrücklich so genannt
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