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dann schaden könnte, wenn det Angewiesene in der ZwischenzeitBankerott gemacht hätte.
Begebungen solcher Quittungen aber sind wohl noch seltenerbei Unkundigen als Begebungen von Anweisungen, und es kannauch dem Unkundigen nicht viel schaden, wenn der Rückgriff aneine kurze Zeit gebunden ist.
Art. 782.
Das Holland. HandelsG.B. Art. 222. hat offenbar beiseinem zehentägigen Termine nur ein solches Papier im Auge,das am Ausstellungsorte nach Vorzeigung zahlbar ist. Für alleandere Fälle sorgt es nicht; sie sind jedoch gewiß nicht selten.Z. B. ein auf dem Lande Wohnender übergibt eine Quittungan eine in der Stadt befindliche öffentliche Cafse einem Drittenan Zahlungsstatt; ein Auswärtiger stellt eine an den Vorzeigenzahlbare Anweisung auf einen Bankier aus ic. Für diese Fällewar zu sorgen; und wenn das Papier auch nach Vorzeigungzahlbar war, mußte der Empfänger doch Zeit haben, es zuversenden und wieder Antwort zu erhalten. Dazu aber ist einMonat bei Papieren von so beschränktem Umlaufe hinreichend.
Von einem Regreß und einer Entschädigungssumme wie beiWechselbriefen, oder von sonstigen Formalitäten, ist hier nichtdie Rede. Der Inhaber gibt die Anweisung oder Quittung ein-fach zurück und fordert den Betrag. Einen sonst zugegangenenSchaden kann er nicht ersetzt verlangen, und Verzugszinsen kanner nicht fordern, weil es an einem Termine fehlt; höchstens Porto-auslagen müssen ihm ersetzt werden.
Art. 783.
Auf den Inhaber lautende Anweisungen mit einer bestimm-ten Zahlungözeit müssen mit derselben Pünktlichkeit wie andereAnweisungen behandelt werden.
Das holländ. HandelsG.B. übergeht diesen Fall ganz;da es jedoch teutsche Wechselgesetze gibt, namentlich das preuß.LandR., welches auf den Inhaber lautende Wechselbriefe aner-kennt; so war hier schon der Gleichförmigkeit wegen eine Be-stimmung zu treffen.
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