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Art. 784.
Bei den hier genannten Papieren ist es doppelt nothwendigauszusprechett, daß der Inhaber die Deckung von den Gläubi-gern des inzwischen in Gant gerathenen Ausstellers in Anspruchnehmen könne, da solche Anweisungen gewöhnlich bloße Abtre-tungen eines Depositum oder einer Forderung sind. Das Hol-land. HandelsG.B. Art. 226 ., welches dieses Vorrecht sonstnicht anerkennt, hat sich doch genöthigt gesehen, bei Kassierspa-pieren eine Ausnahme zu machen, und geht sogar, übrigenswegen der Eigenthümlichkeit der Verhältnisse, noch viel weiter.
Art. 785.
Absatz 1. Wer in der zweiten Hand ein solches Papierals Zahlung abgibt oder abtritt, haftet schon darum nicht wieein Jndossent, weil seine Person gar nicht auf dem Papiere er-scheint.
Es kommt jedoch in Betracht, daß Anweisung nach allge-meiner Meinung nicht als Zahlung gilt, und daß deßwegen dieAnnahme einer solchen in der Regel nur unter Vorbehalt desEingangs verstanden wird; so daß es nicht nöthig wäre/ beson-ders zu bedingen, daß der Abgeber auch für die Eindringlichkeitgut stehe. Wollte man behaupten: daß, Wer ein solches Papierohne Vorbehalt aus der zweiten Hand als Zahlung annimmt,eigentlich nur die Person des Ausstellers im Auge habe, und anden Regreß an seinen Geber gar nicht denke; so stände Diesemschon die Anweisungsform entgegen, welche den Gedanken anZahlung mit Vorbehalt des Eingangs in sich schließt, und dannmüßte sich der Nehmer, wenn er im Falle des Nichteingangssich einen Anspruch an seinen Geber erhalten wollte, mit denBeweisen des Vorbehalts versehen, was auch wieder zu weitgegangen wäre. — Auf der anderen Seite müßte es zu endloserVerwirrung und Streit führen, wenn man eine Haftpflicht desAbgebers unbestimmt festsetzen wollte; man könnte nicht einmaldie bei Wechselbriefen nöthig befundenen Zeitbeschränkungen an-bringen.
Das Gesetz konnte daher die Haftpflicht des Abgebers zwar