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nicht auf die Garantie für die Aechtheit des Papiers beschränken,aber dafür mußte sie in die möglichst kurzen Zeitgränzcn einge-schränkt werden. Für Ersteres nemlich, daß sie nicht blos aufdie Garantie der Aechtheit oder Gültigkeit (s. zu Art. 747.) be-schränkt werden konnte, sprach auch noch der Umstand, daß viele,und leider in den meisten Fällen unerweisliche Gefährde mitun-terlaufen könnte, wenn der Aussteller in der Zwischenzeit fallirt.— Aus diesen Gründen wohl hat das holländ. HandelsG.B.Art. 225. bestimmt, daß der Abgeber drei Tage lang hafte. Esscheint jedoch hierbei hauptsächlich die am nämlichen Orte nachVorzeigung zahlbaren Papiere im Auge gehabt zu haben. DerZeitraum ist offenbar zu kurz, wenn das Papier nicht am Zah-lungsorte begeben wurde. Daher wurden drei und -zehen Tagefestgesetzt.
Absatz 2. Wäre hingegen das Papier mit einer bestimm-ten Verfallzeit versehen, oder einige Zeit nach Sicht zahlbar ge-stellt; so erlangt es wesentlich eine kaufmännische Natur, undLapen haben in der Regel nichts damit zu thun. In diesemFalle schien es weder nöthig, die Haftpflicht des Abgebers biszur Zahlungszeit zu verlängern, noch überhaupt eine solche fest-zusetzen, wenn der Aussteller seine Zahlungen nicht eingestellthat. Denn ein Handelsmann sieht schon aus der Fassung, daßer keinen verantwortlichen Jndvffenten hat, und sich hiernach al-lein an den Aussteller halten kann.
Selbst im letzteren Falle braucht nur dafür gesorgt zu wer-den, daß die Ausschließung der Haftpflicht nicht zu Uebervvrthei-lung des Nehmers mißbraucht werde; was der Fall wäre, wenndie Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers schon innerhalb drei Ta-gen bekannt würde.
Der Abgeber, welcher innerhalb der angegebenen Zeit vonseinem Nehmer in Anspruch genommen wird, kann seinen Geber,wenn die Zeit noch reicht, wieder in Anspruch nehmep. Reichtsie nicht; so muß er sich an den Aussteller halten. Auch liegthierin keine Unbilligkeit, weil die Zeitgränze aus höheren Rück-sichten festgesetzt wurde.
Der Anspruch an den Abgeber wird gewöhnlich die Heraus-gabe der Zahlungssumme oder der empfangenen Valuta begrei-