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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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feri; die bei Wechselbriesen gesetzliche Berechnungsweise findethier keine Anwendung.

Eine Form für den Rückgriff wurde absichtlich nicht festge-setzt. Es bedarf keiner förmlichen Anbringung der Klage, undreicht hin, wenn der Inhaber seinem Abgeben die Anweisung zurEinlösung anbietet; ohne dieses Anerbieten ist keine Forderungan den Abgeber begründet.

Absatz 3.' Von dem Aussteller ist in Art. 783. die Rede.Er kaün sich gegen den dritten Inhaber durchaus nicht daraufberufen, daß der Werthempfang nicht ausgedrückt sey; weil dieStellung an den Inhaber wenigstens dieselbe Wirkung hat, wiedie Stellung an Ordre. -

II. Papiere, zahlbar durch den Aussteller.

Art. 786.

Es ist zwar an manchen Orten üblich, daß Kaufleute, ins-besondere Bankiers, sogenannte Bons, Noten, Promessen aus-stellen, welche an den Inhaber zahlbar sind, und zwar auf Vor-zeigung oder auf kurze Termine; aber es ist, wenn solche Kauf-leute nur mäßigen Credit genießen, durchaus kein Beförderungs-mittel für den Handel, und daher unnöthig; genießen sie abereines großen Credits, so ist es im höchsten Grade gefährlich,. weßwegen auch das span. HandelsG.B. Art. 571. solche Zah-lungsscheine nicht für verbindlich und klagbar erklärt. Noch wehrist dieff bei anderen Papieren su porteui- der Fall, welche füreine größere Cirkulation bestimmt sind — jene laufen gewöhnlichnur an demselben Handelsplätze um — und daher ist eine Con-trole der Staatsbehörde durchaus geboten.

Der Artikel geht daher absichtlich weiter als das bad. Han-delsR. Art. 192., welches den öffentlichen Wechselhäusern er-laubt, Zettel auf den Inhaber ohne Staatserlaubniß auszuge-ben; und es bedarf eben deßwegen keiner Bestimmung über dieForm, weil bei der Staatserlaubniß dafür gesorgt werden muß.

Die Grundsätze, welche die Staatsgewalt bei der Erlaub-nißertbeilung zu leiten haben, gehören nicht hierher. Je höherder Betrag der einzelnen Papiere, desto ungefährlicher sind sie.