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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Es war bisher in Württemberg nicht herkömmlich, daß Ob-ligationen oder andere Papiere, welche von Privaten, Corpora-tionen oder Vereinen aus den Inhaber ausgestellt wurden, derErlaubniß der Regierung bedurft hätten, und man kann aller-dings nicht sagen, daß das Publikum im Ganzen dadurch ge-fährdet worden sey. Aber wenn bisher keine Katastrophe oderKrise eintrat; so ist man damit für die Zukunft nicht gesichert,und es würde nicht fehlen, daß in einem solchen Falle die Re-gierung nicht ohne Vorwurf bliebe. Zudem stellen die auf denInhaber lautenden Papiere eine Art Geld vor, dessen Mißbrauchoder Entwerthung das Nationalvermögen im hohen Grade ge-fährdet; daher das Cognitions- oder Controle-Recht der Regie-rung wohl nicht zu bezweifeln ist.

Wie die Regierung dasselbe ausüben will, mag im Wegeder Verordnung bestimmt werden.

Art. 787.

Der Art. 227. des Holland. HandelsG.B. verordnet: daßder Inhaber einer an den Vorzeiger zahlbaren Promesse dieZahlung binnen drei Tagen fordern, und die Promesse, wenner keine Zahlung erhält, binnen derselben Zeit seinem Geber,vorbehältlich der Rechte gegen den Aussteller, zur Einlösung an-bieten müsse, bei Verlust seiner Ansprüche an denselben; lautedie Promeffe auf einen bestimmten Zahltag, so werden die dreiTage von diesem an gerechnet. Diese Bestimmung paßt offen-bar nur auf Platzbillete, die sogleich oder nach kurzer Frist zabl-bar sind; bei allen übrigen su porteur lautenden Papieren, be-sonders bei eigentlichen Börseneffecten, müßte sie zur größtenVerwirrung führen, wenn sie überhaupt anwendbar wäre.

Nachdem jedoch der Art. 786. alle solche Papiere unterStaatscontrole stellt, werden gerade die vom holländ. Han-delsG.B. genannten Papiere, welche nur ausgestellt zu werdenPflegen, wenn man ihrer augenblicklich bedarf, kaum in Würt-temberg vorkommen, und wenn sie vorkommen, könnte eine be-sondere Bestimmung deßwegen getroffen werden.

Wohl aber ist nöthig, etwas über das Verhältniß des Ab-gcbers zum Nehmer bei Papieren au xortenr überhaupt zu sagen.