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Der Abgeber haftet der Natur der Sache und der Absichtder Parteien nach bei Papieren r»u portenr nicht für die Ein-dringlichkeit, blos für die Aechtheit der Urkunde. Für die Rich-tigkeit der Schuld kann matt deßwegen nicht sagen, weil derAussteller, mag er auch schon einmal bezahlt haben, mag ihmdie Urkunde entwendet seyn rc., dem redlichen Inhaber doch haf-tet. — Wohl aber muß der Abgeber dafür einstehen, daß dieUrkunde noch gültig ist; wegen der Begebung einer amortisirtenkönnte man sich allerdings' an ihn halten.
Bei gewöhnlichen Sessionen muß der Cessionar einstehen,wenn sich der Aussteller zur Zeit der Abtretung bereits im Gantebefände (s. oben zu Art. 358. Abs. 1.). Dieß würde jedoch hierin den meisten Fällen nicht passen, weil selbst bei notorischerZahlungsunfähigkeit des Ausstellers doch der Kurs der Papierenoch an der Börse notirt wird.
Ferner würde der Beweis in vielen Fällen sehr schwer seyn,daß der Abgeber vor oder bei der Begebung Kenntniß von derZahlungseinstellung gehabt habe; auch kommen hier viele Zah-lungseinstellungen ohne eigentlichen Bankerott vor. Endlich isteine solche Zahlungseinstellung gewöhnlich von solcher Bedeutung,daß sie sich wie ein Lauffeuer verbreitet. Man ließ daher lieberdie oben angeführte Bestimmung weg. Deßwegen würde aberdoch eine Verleitung zum Ankaufe, oder falsche Vorspieglungenvon der guten Stellung des Ausstellers einen Klagegrund wegenGefährde abgeben können.
Vorschriften über die Begebung solcher Papiere, den eigent-lichen Papierhandel, gehören in eine Börsenordnung.
Art. 788.
-Das bad. HandesR. Art. 201. sagt: der Schein sey gültigbezahlt, welcher an den Ueberbringer nach dem Verfalltage ohneeingetretene Zahlungssperre bezahlt werde; dieß versteht sich aberdurchaus von selbst. Ebenso versteht sich von selbst, daß vordem Verfalltage gültig bezahlt werden kann, indem der Ausstellernur mit dem Inhaber zu thun hat. Der Eigenthümer des Ver-lorenen kann sich später nicht darauf berufen: der Aussteller hättemit der Zahlung biH zum Verfalltage warten sollen; da von einer