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Übertragung an ihn nichts bekannt war, und dieselbe überhauptgegenüber vom Aussteller für sich nicht von rechtlichem Gewichteist, wenn sie nicht aus der Urkunde erhellt (Art. 789.).
Art. 789.
Absatz 1. Das preuß. LandR. Thl. I. Tit. 15. §. 48. ff.schreibt auch einer bloßen Privatbemerkung des Inhabers dieWirkung zu, daß dadurch sein Eigenthum constatirt und die Ur-kunde außer Kurs gesetzt werde. Auch kann man zugeben, daßder Beweis des bösen Glaubens des späteren Inhabers dadurcherleichtert werden mag; aber es wäre deßwegen doch nicht gut,einer solchen Privatbemerkung Wirkungen an sich gegen Dritte,besonders gegen den Aussteller beizulegen, weil daraus, wennsie z. B. der Inhaber durchstrichen vorlegt, nur Hemmungenim Verkehr entstehen müßten. Auf der anderen Seite ist esnicht nur für Privateigenthümer, sondern insbesondere für Pfleg-linge, moralische Personen rc., von hohem Werthe, sich das aus-schließliche Eigenthum solcher Papiere »u xortenr möglichst zusichern; und dieß geschieht wohl am besten durch einen amtlichenVermerk, wie auch eine kurhessische *) Verordnung vom18. Dec. 1823 anerkennt.
Fragt man, welche Behörde einen solchen Vorwerk am be-sten ausstelle, so ist dieß ohne Zweifel die gerichtliche; dochbraucht es nicht gerade diejenige zu seyn, wo der Inhaber seinenordentlichen Gerichtsstand hat, wenn sie nur seine Person kennt.Auch braucht sie keine Nachforschungen nach dem Erwerbe anzu-stellen, da der Besitz gegen Entwährung schützt (Art. 328.).
Hätte der Eigenthümer einen privilegirten Gerichtsstand; sokann er sich an dieses Gericht oder an das Civilgericht seinesWohnorts wenden.
„Vormundschaftliche Behörde", nämlich Waisengerichte, Pu-Pillensenate rc., wurde hinzugefügt, weil die meisten Fälle ausGelegenheit von Vermögenstheilungen, Vormundschaften rc., vor-kommen werden.
9 Schumm die Amortisation der Schlitdiirkundeii. 1830, S. 231.