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Die beglaubigende Behörde muß (Art. 795.) ein Protocolldarüber führen.
Absatz 2. Ist einmal eine solche Beglaubigung eingetra-gen; so wird sie durch bloßes Durchstreichen nicht unwirksam.Doch ist auch nicht nöthig, daß die Zurücknahme der Erklärungvon der Stelle, welche die erste Beglaubigung ausstellte, wiederbeglaubigt werde, wie die kurhessische Verordnung a. a. O.bestimmt. — Dieselbe Versbdnung räumt den Vorständen vonGemeinden unh Körperschaften das Recht ein, durch ihre Be-glaubigung ein solches Papier außer Kurs zu setzen, verlangthingegen, daß die Zurücknahme gerichtlich beglaubigt werde: waSnicht ganz konsequent scheint.
Art. 790.
Absatz 1. Dieser Satz ist eine bloße Folgerung aus Art.528. Der Erbe vertritt die Person des Erblassers, und eSkommt nur darauf an, ob dieser im guten Glauben war undwie er erwarb. Das schadet jedoch nicht (vergl. Art. 35Z>),wenn der Inhaber durch Schenkung erworben Hütte, falls ernur beweisen kann, daß die Urkunde entgeldlich und redlich anseinen Schenkgeber kam.
Der Artikel ist übrigens dem bad. HandelsR. Art. 205.beinahe wörtlich entnommen.
Darüber wurde absichtlich nichts gesagt, inwieferne sich derEigenthümer über sein Eigenthum und Verlust auszuweisen habe;dieß ist Sache des Gerichts. Auch wurde die Bestimmung desbad. HandelsR. Art. 202. absichtlich nicht aufgenommen, daßnämlich der Eigenthümer vor Erwirkung des Zahlungsverbotsdurch bloße Benachrichtigung eine achttägige Zahlungssperre demAussteller aufzulegen vermöge. Man erkannte zwar an, daßdas gerichtliche Verbot schädlichen Zögerungen unterworfen seynkönne; aber man wollte eine den Verkehr so wesentlich beschrän-kende Maßregel auch auf diese Gefahr hin nicht der Privatwill-kür und Uebereilung überlassen.
Zudem können policeiliche Maßregeln, wenn man den Aus-steller verpflichtet, auf den Zahlungfordernden sein Augenmerkzu richten, dieselben Dienste thun.