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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 791.

Absatz 1. Bad. HandelsR. Art. 205. Es ist dort hin-zugefügt: der Eigenthümer müsse vor der Zahlung Besitz undVerlust eidlich erhärten; was gewiß nicht immer nöthig undhäufig für den Aussteller gar nicht von Interesse ist. Es wirddaher am besten dem richterlichen Ermessen anheimgestellt.

Die Verjährung laust von der Verfallzeit an, und wie sieder Art. 753. Abs. 2. näher bestimmt.

Absatz 2. Es schien der Billigkeit gemäß, daß der Eigen-thümer, welcher sein Eigenthum nachgewiesen hat, gerichtlicheHinterlegung verlangen kann; weil auf diese Weise der gänzlicheVerlust der Zinsen vermieden wird.

Art. 792.

Es gibt eine Menge Fälle, wo schon nach dem ursprüngli-chen Ausstcllungsplane die eventuelle Ungültigkeit der auf denInhaber lautenden Papiere festgesetzt wird. Stehen dieselben inden ausgegebenen Urkunden; so muß sich der Inhaber die Amor-tisirung zum Vortheile des Ausstellers gefallen lassen. Wenndaher der Aussteller die Äbbezahlung von Obligationen ankün-digt, welche auf den Inhaber lauten; so werden die angehäng-ten Zinscoupons nur insoferne ungültig, als die Abbezahlungden in der Obligation verzeichneten Bedingungen gemäß ist.Wäre sie dort nicht vorgesehen, wie z. B. bei Staatsobligatio-nen; so kann die Ungültigkeit nur auf dem Wege des Gesetzesausgesprochen werden.

Nach diesen Rücksichten rechtfertigt es sich auch, wenn derwürttembcrgische Creditvcrein seine Obligationen zu Bewirkungeines niederen Zinsfußes kündigte, und die ferneren Zinse undCoupons bei den gekündigten für unverbindlich erklärte, insofernesich die Gläubiger eine jährliche unbestimmte Aufkündigturg imVcrlosungswege gefallen lassen mußten.

Art. 793. ' ' '

Da es an Bestimmungen über die Amortisation der auf'denInhaber lautenden Urkunden in Württemberg ganz fehlt, und da