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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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die Gesetzgebungen in Teutschland so sehr von einander abwei-chen; so schien eine kurze Skizze hier unerläßlich, wenn sie gleicheigentlich in den Civilproceß gehört.

Darüber wurde jedoch absichtlich nichts bemerkt, daß der Ei-genthümer einer solchen Urkunde berechtigt sey, die Ausstellungeiner neuen zu verlangen, wenn er den Untergang der seinigenvollständig erwiesen habe. Denn gibt der Aussteller die Bündig-keit des Beweises zu, so versteht sich dieß wohl von selbst; gibter ihn nicht zu, so ist es bedenklich, ihn durch Richterspruch dazuzu nöthigen. Vergl. preuß. allgemeine Ger.Ordn. Thl. I.Tit. 51. 8. 122. 123.

Absatz 1. 2. Die hier aufgeführten Fälle sind den Be-stimmungen der teutschen Landesgesetze im Durchschnitte gemäß*),nur daß z. B. die österreichischen Verordnungen den Termin nochetwas weiter hinausschieben, die preußischen dagegen bei Pfand-briefen ihn noch früher setzen.

Absatz 3. Wäre die Verfallzeit weder auf der Urkundebemerkt, noch Zinscoupons beigegeben; so findet gar keine Amor-tisation statt. Bei eigentlichem Papiergelde, Banknoten, liegtdieß wohl in der Natur der Sache, und wird auch überall sogehalten. Bei Aktien hingegen möchte es sehr hart seyn, dieAmortisirung gar nicht zu gestatten, wenn ihnen nicht Dividen-dencoupons beigegeben sind, was der seltenere Fall ist. Vergl.preuß. Ger.Ordn. Z. 142. In Frankreich wurde entschieden,daß der Eigenthümer einer verlorenen Actie weder gegen Cautiondie Dividende verlangen, noch die Ausfertigung einer neuen Actiebegehren könne **).

Die Amortisation einzelner Zinsen- und Dividenden-Cou-pons kann natürlich sogleich nach der Verfallzeit nachgesucht wer-den; man braucht die Verfallzeit der Haupturkunde nicht abzu-warten.

Art. 794.

Es sind hier nur die allgemeinen Umrisse gegeben. Werden

*) Schumm a. a. O. Anhang.

»-») Schiebe Blätter für Handel und Industrie. 1836. Nr. 45.