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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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einmal württembergische Staatsobligationen auf den Inhaber aus-gegeben; so müßte durch ein besonderes Gesetz nachgeholfenwerden.

Art. 795.

Dieß ist der Hauptnutzen der in Art« 789. beschriebenen Er-klärung und Beglaubigung.

Art. 796.

Auch die preuß. Ger.Ordn. a. a. O. §. 386. berührt dieAmortisation der aus den Inhaber lautenden Wechsel.

Ist der Angewiesene zur Zahlung erbötig, so gilt er alsSchuldner, und sein Gericht ist das zuständige; ist er nicht zurZahlung erbötig, so ist der Aussteller der alleinige Schuldner.Uebrigens müßte im ersten Falle nach Analogie des Art. 721.der Aufruf auch in einem öffentlichen Blatte des Ausstellungs-orts erfolgen.

A r t. 797.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 220. 229. setzt, wie beiWechselbriefen, eine zehnjährige Verjährungszeit fest.

Uebrigens darf die Kürze des Zeitraums kein Bedenken er-regen, indem sie durch den in Art. 741. geforderten Eid factischerweitert, und bei Obligationen, welche auf den Inhaber lauten,wohl ganz unschädlich gemacht wird.

Sechszehenter Titel.

Von der Erlöschung der Handelsverbindlich-keiten, insbesondere von der Verjährung.

Art. 798.

Absatz 1. Die durch Handelsverträge entstandenen Ver-bindlichkeiten erlöschen im Zweifel auf dieselbe Weise, wie Ver-bindlichkeiten überhaupt nach dem bürgerlichen Rechte aufhören.