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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Ueber die Zahlung sind oben in Art. 307. ff. einige Be-stimmungen getroffen. Sie sind dort eingereiht, weil die Zah-lung nicht nur als eine Irt der Erlöschung, sondern oft auchblos als Erfüllung und Begründung anderer Verbindlichkeitenanzusehen ist.

Von derNovation ist nichts Besonderes zu bemerken; voneiner kaufmännischen Art, dem Scontriren, war in Art. 360.».die Rede.

Auch über Erlassung, Confusion und Compensa-tion ist nichts Besonderes anzuführen, soweit nicht beim Gant-verfahren noch von der Compensation die Rede seyn wird. Dort-hin gehört dann auch derÄrt.205. des holländ.HandelsG.B.über Compensation einer Wechselforderung mit einer Schuld aneine Gantmaffe.

Das Recht, sich auf unwiderstehliche Gewalt zu be-rufen, gilt bei Handelsverträgen ebenfalls; hingegen wird dasRecht, sich auf den unverschuldeten Zufall zu berufen, durch denEntwurf in vielen Fällen beschränkt.

Von der Auflösung der zweiseitigen Verträge wegen Nicht-erfüllung ist in Art. 525. die Rede.

Absatz 2. Dagegen schien es nicht überflüssig zu bemerken,daß die gewöhnliche Verjährungszeit eintritt, span. Handels-G.B. Art. 581., wenn dieses Gesetzbuch keine besondere Fristenfestsetzt.

Das Handelsgesetzbuch bestimmt auch noch einige besondereArten, wie Verbindlichkeiten erlöschen, z. B. Art. 671. 687. ff.;eine specielle Aufzählung aber ist nicht nöthig, und hätte jeden-falls nur dann einen Vorzug, wenn sie vollständig wäre. Vergl.Art. 204. des Holland. HandelsG.B.

Art. 799.

Das französ. CivilG.B. Art. 2278. bestimmt blos, daßdie kürzere Verjährung auch gegen Minderjährige oder unterCuratel Stehende stattfinde.

Das span. HandelsG.B. Art. 580. und das portugies.HandelsG.B. Art. 894. verwerfen alle Restitution gegen diekürzere Verjährung in Handelssachen; was gewiß im Interesse