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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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deS Verkehrs ist. Dieselben Gründe treten aber auch dann ein,wenn das Gesetz irgend eine andere Formalität, z. B. die Auf-nahme eines Protests oder daß Zinsen schriftlich bedungen seynmüssen rc.', festsetzt. Daher die allgemeinere Fassung.

Daß die im Handelsgesetzbuche bestimmten Ausnahmen, z.B.Art. 28 Z. 642 . daneben bestehen, versteht sich wohl von selbst.

Auch ist dadurch den Minderjährigen re. der Rückgriff gegenihre Vormünder rc. nicht abgeschnitten.

Art. 800 .

Die Unsicherheit der Lehre von den sogenannten natürlichenVerbindlichkeiten im bürgerlichen Rechte machte eine Bestimmungüber die Frage, welche Wirkung die Verjährung oder Versäum-niß habe? durchaus nöthig.

Das Einfachste wäre, wenn man überall eine Tilgung derVerbindlichkeit selbst annähme, sobald die Verjährung eingetretenoder eine wesentliche Form nicht beobachtet ist. Es würde dannfolgen: daß der Richter dieß von Amtswegen beachten müßte;daß nach Umständen eine Zurückforderung des ohne RechtsgrundBezahlten stattfinden könnte, und daß von einer Compensationnicht die Rede wäre.

Die französischen Gerichte sind jedoch in einem Hauptfalle,wo es sich von den Präsentationsfristen und dem Proteste beiWechselbriefen handelt, davon abgegangen; sie haben eine natür-liche Verbindlichkeit trotz alles Versäumnisses angenommen *);auch lassen sie Compensation zu **).

Jedenfalls hat es Vieles für sich, die Verpflichtung nichtals absolut getilgt zu erklären, sondern es dem Pflichtigen zuüberlassen, ob er sich darauf berufen llvill. Thut er es aus Ver-sehen nicht, so ist dieß ein rechtlicher Irrthum, dessen Nachtheiler trägt; thut er es nicht aus Ueberzeugung von seiner Verpflich-tung, so wird der Gesetzgeber in der Regel nichts dagegen haben.

Dagegen gibt es allerdings viele Fälle, wo der Gesetzgeberdie Verpflichtung selbst als vernichtet ansehen muß: z. B. nach

koxi'vn I. e. »1-t. 168 .

"l Pardessus a. a. O. N. 226. 240.

Motive z>im Eiitw. ei». HmdelsG.B.

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