674
Art. 185. 291./ wenn das allgemeine Beste die schriftliche Ab-schließung des Vertrags erfordert, und daher ein mündlich ge-schlossener Vertrag nichtig ist; oder nach Art. 671., wo das Ge-setz das Aufgeben eines Rechts an eine Handlung aus höherenGründen knüpft rc. Diese Fälle hat der Entwurf schon durchden gewählten Ausdruck zu bezeichnen gesucht (vergl. Art. 347.).
Hieraus ergibt sich zugleich , daß jede Handlung des Pflich-tigen, woraus der Verzicht auf die Verjährung unzweideutighervorgeht, ihn der Einrede beraubt, französ. CivilG.B. Art.2224.: z. B. die Anerkennung der Schuld, Abschlagszahlungen,Zahlungsanweisungen nach vollendeter Verjährung; er müßtedenn nur einen entschuldbaren. Irrthum nachweisen können.
Auch ist die Verjährung von Richteramtswegen durchausnicht zu berücksichtigen. Oesterreich.bürgert.GesiB. Art.l50l.
Art. 801.
Absatz 1. Bei allem Dem müßte es sehr hemmend ausdie commerciellen Verhältnisse einwirken, wenn man bei einerversäumten oder verjährten Forderung Compensation im Allge-meinen gestatten wollte, so daß der Versäumende seinen Gläu-biger mit einer solchen Forderung unbedingt im Compensations-wege zurückweisen könnte. Es müßte alles Zutrauen stören, wennes dem Säumigen gestattet wäre, auf irgend eine Weise sich zu-gleich zum Schuldner seines ursprünglichen Gläubigers, und da-durch trotz aller Säumniß bezahlt zu machen. Daher haben diefranzösischen Schriftsteller *) die Einschränkung angenommen:die zu compensirende Schuld müsse wenigstens vor Ablauf derVerjährung fällig seyn. Aber auch dieß reicht nicht aus.
Absatz 2. Hat der Pflichtige seinen Rückgriff weiter zunehmen, so kann er verlangen, daß sein Gläubiger ihn in denStand dazu setze; und wäre dieser wegen Versäumnisses nichtim Stande, so wäre es gewiß eine Ungerechtigkeit, wenn manCompensation gestatten und den Unschuldigen den Schaden tragenlassen wollte. Auch könnte es ohne diese sürsorgende Bestimmungvorkommen, daß der Pflichtige seine Verpflichtung gegen den
») Pardessns a. a. O. Nr. 240. S. 222.