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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Compensirendeü und seine Schuld erst erführe, wenn dieser dieCompensation in Anspruch nimmt, d.h. derEompensirende könntesich durch List Credit von dem Pflichtigen verschaffen, um alleWeitläufigkeiten abzuschneiden.

Art. 802.

Absatz 2. Es ist bekanntlich nach gemeinem Rechte bestat-ten, von wo an die Verjährung der auf Kündigung gestelltenForderungen laufe; und die am besten begründete Meinung *),daß die Verjährung nicht vor der Kündigung laufe, taugt gewißnicht für Handelsförderungen. Bei den auf Sicht gestellten istder angeführte Schriftsteller selbst nicht dieser Ansicht, und eben-sowenig kann man die auf einige Zeit nach Sicht zahlbaren fürunverjährbar erklären. Daher die freilich sehr durchgreifendeBestimmung des Artikels.

Art. 803.

Jede gerichtliche Insinuation rücksichtlich der fraglichen For-derung, wenn sie auch nicht von dem zuständigen Gerichte aus-geht, soll die Verjährung unterbrechen; was bisher in Württem-berg anders war. Württemb. Verordn, vom 28. Aug. 1806.Reg.Bl. S. 109.

Eine mündliche Anerkennung der Schuld soll keine Unterbre-chung bewirken, und es kann also auch nicht daraus geklagt undkein Beweis angeboten werden, sranzös. HandelsG.B. Art.109., span. HandelsG.B. Art. 582., portug. HandelsG.B.Art. 896.; was hauptsächlich zu Abschneidung von Streitigkeitendient. Welcher Art die Schrift oder das Anerkenntm'ß sey, machtkeinen Unterschied. Die beiden letzten Gesetzbücher drücken sichso aus, daß die Unterbrechung durch Erneuerung oder Umwand-lung der Schuldurkunde geschehe. Der Ausdruck scheint jedochzu enge, indem z. B. auch Schlußrechnungen dahin gehören, inwelchen derjenige Posten aufgeführt ist, welcher ohne diese Auf-führung verjährt wäre.

Thon über Verjährung einer auf Kündigung stehenden Forderungin Linde rc. Zeitschrift für Civilrccht. VIH. Bd. Nr. 1.

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