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DaS Anerkenntniß der Kündigung, Vorlegung oder Anfor-derung unterbricht natürlich die Verjährung, wozu auch bei Han-delspapieren nach Art. 742. 756. 797. in manchen Fällen dieProtestausnahme kommt.
Will der Schuldner bei einem Papier, welches nicht zu denHandelspapieren gehört, die Kündigung nicht anerkennen; so kannman sie durch das Gericht einleiten, und dann fällt dieselbe un-ter die gerichtliche Unterbrechung.
Eine gewöhnlich in den teutschen Wechselgesetzen besondershervorgehobene Art der Anerkennung ist die Prolongation(s. oben Art. 688.), wenn der Schuldner auf dem Wechsel dieHinausschiebung der Zahlungszeit anerkennt. Sie wirkt gegenden Anerkennenden, befreit aber die übrigen Wechselpflichtigen.
Das französ. CivilG.B. Art. 2224. leitet den Verzichtauf die Verjährung auch aus sonstigen concludenten Umständenab. Man *) wendet dieß auf die Unterbrechung an, und zählteine ganze Reihe solcher Handlungen auf. Aber die Analogiepaßt nicht ganz. Und wenn auch einige sich beinahe von selbstverstehen, z. B. Anweisung der Zahlung an einen Dritten, Ue-bernahme der Befriedigung eines Schuldners des Berechtigten,vorausgesetzt, daß der Zusammenhang mit der Forderung ausder Schrift erhellt; so sind doch andere zweifelhaft.
Nur wenn eine abschlägige Zahlung schriftlich vom Pflichti-gen anerkannt ist, kann kein Zweifel obwalten; dann gehört sieaber auch von selbst hieher. Auch das preuß. LandR. a. a.O. §. 905. läßt den bloßen Vormerk einer Abschlagszahlung aufder Urkunde nicht als Unterbrechung gelten. Zinsenzahlung hin-gegen unterbricht schon nach gemeinem Rechte die Verjährung(1^. 8. Z. 14. 6. llo pr»68or Irig. v«1 iu»cIrsA. svn ).
Art. 804.
Auf die Verjährung können sich alle bei der Sache Jnteres-sirten berufen; hingegen bestimmt schon das gemeine Recht undnoch mehr das französ. CivilG.B. Art. 2249. 2250., daß dieUnterbrechung gegen den Hauptschuldner auch gegen die solidari-
*) PardessuS a. a. O. Nr. 240. S. 224.