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schen Mitschuldner und die Bärgen wirksam sey. Dieser Satzwurde absichtlich abgeändert, ob er gleich, soweit es sich vonProlongationen handelt, weder den übrigen Wechselpflichtigen(Art. 688. s. jedoch preust. LandR. a. a. O. s. 1236.), nochden Bürgen (Art. 419.) Eintrag gethan hätte. Im Handelhängt das Meiste von festen Zahlungsterminen ab, und es liegtVieles daran, daß die Haftpflicht eines Handelsmaünes nicht zulange daure, weil sonst veraltete und vergessene Forderungengerade zur ungeschicktesten Zeit bei ihm betrieben werden könnten.Wollte man deßwegen jede Unterbrechung der Verjährung vonSeite eines solidarischen Mitschuldners auch gegen die übrigenund gegen die Bürgen wirken lassen; so wäre gerade der Haupt-zweck verfehlt, und es könnten auf diese Weise nach JahrenForderungen nachkommen, an welche der Einzelne längst nichtmehr dachte. Zudem macht das französ. HandelsG.B. Art.165. bei solidarisch haftenden Wechselpflichtigen eine Ausnahmevon seinem obigen Satze, die auch aus die übrigen Handelsver-hältniffe (vergl. Art. 223 .) durchaus paßt.
Wer seine Rechte gegen den solidarischen Mitschuldner oder' Bürgen erhalten will, muß daher dieselben, wie den Haupt-schnldner in Anspruch nehmen, oder auch von ihnen ein Aner-kenntniß auswirken.
Die Ausnahme des Artikels ergibt sich von selbst, weil einesolche Verjährung eine bloße Zahlungspräsumtion ist, welchedurch das Zugeständniß des Schuldners widerlegt wird. Dießfindet übrigens blos bei der fünfjährigen (Art. 740.), nicht beider viel kürzeren Verjährung des Art. 673. statt.
Ein Verzicht nach vollendeter Verjährung-schadet den Mit-schuldnern oder Bürgen um so weniger, da nicht einmal die Un-terbrechung Wirkung hat: es findet jedoch auch hier die ebenge-nannte Ausnahme wieder statt, wenn der Zeitablauf die Erlv-schung nicht allein bewirkt.
Art. 805.
Das span. und portug. HandelsG.B. a. a. O. stimmenrückfichtlich des Artikels überein, nur wurde die Ausnahme nochaus dem französ. HandelsG.B. Art. 189. hinzugefügt.