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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Wird vor dem Verfalltage prolongirt; so wird^die Prolon-gationsfrist von dem Verfalltage an gerechnet, was wohl diepräsumtive Absicht der Parteien ist. Auch drücken sich mehrereWechselgesetze so aus *).

Daß eine prolongirte Tratte nicht mehr soll indossirt werdenkönnen, bad. HandelsR. Art. 186. <->, ist ganz unnvthig fest-zusetzen.

Prolongation nach Ablauf der Verjährungszeit hat dieselbeWirkung, wie wenn der Pflichtige auf die Einrede verzichtet.Eine ganz andere Frage aber ist, ob die Wechselstrenge auchdann noch einzutreten hat: eine Frage, welche.das bad. Han-delsG.B. Art. 186. a. mit Recht verneint.

Das preuß. LandR. a. a. O. Z. 1219. ff. und nach dem-'selben der sä ch s. Entwurf Art. 182. ff. enthalten eine Menge Be-stimmungen über die Prolongation, die jedoch größtentheils ent-behrlich sind.

Art. 806 .

Bei dem Streite unter den Rechtsgelehrten, ob guter Glaubeauch bei der erlöschenden Verjährung erforderlich sey, konnte eineBestimmung darüber nicht entbehrt werden.

Art. 807.

Der erste Satz des Artikels ist vollkommen der Natur derSache gemäß, und auch auf diese Weise in dem Einführungspa-tente des österreichischen Civilgesetzbuches enthalten. Der Nach-satz soll den Uebelstand vermeiden, daß, wenn die neue Verjäh-rung erst gegen das Ende der alten beginnt, die Zeit nicht imGanzen dadurch verlängert werde.

Ist die Verjährungözeit durch das Handelsgesetzbuch gegenbisher verlängert, z. B. bei Wechseln; so läuft die Verjährungvon demselben Zeitpunkt an wie sonst (Art. 802 .).

*) Mittcrmaier teutsches Pruvatrccht §. 241.

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