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liche und tüchtige Beisitzer aus dem Handelsstande zu wählen,und da mag, wie auch das sranzös. HandelsG.B. Art. 640 .641. verordnet, das Bezirksgericht die Funktionen des Handels-gerichts, wie bisher, versehen.
Art. 809.
Die letzteren Bezirke werden bei weitem die Mehrzahl bil-den. Aber auch hier ist das Bezirksgericht wirkliches Handels-gericht mit besonderen gesetzlichen Vorschriften und besondereinVerfahren, wie es sonst nirgends, stattfinden darf. Es wird alsHandelsgericht angeredet, und die, Aktenstücke werden besondersregistrirt.
Mag übrigens das Handelsgericht aus besonderen Beisitzernzusammengesetzt seyn oder nicht, der Bezirk seiner Gerichtsbar-keit ist immer genau der nämliche, welcher dem Bezirksgerichtesonst zukommt: was schon in den Worten des Art. 808 . liegt(vergl. sranzös. HandelsG.B. Art. 616.).
Art. 810.
Das sranzös. HandelsG:B. Art. 617. spricht von drei bisneun Mitgliedern des Handelsgerichts ohne die Suppleanten,begnügt aber sich mit drei zu Fällung eines Urtheils, währendsiS nach württembergischem Rechte an einer bezirksgerichtlichen Ent-scheidung außer dem Bezirksrichter und Actuar wenigstens dreiBeisitzer Theil nehmen müssen.
Man glaubte deßwegen, daß ein Minimum von sechs aus-reichend seyn dürfte, ohne daß man noch Suppleanten nöthighätte; höher mochte man die Zahl nicht gerne setzen, weil es oftso schwer ist, tüchtige Gerichtsbeisitzer zu erhalten.
Art. 811.
Absatz 1. Daß die Handelsleute selbst wählen und nichtblos eine Versammlung von Notabeln , welche die Regierungernennt, sranzös. HandelsG.B. Art. 618. 619., dürfte sehrim Interesse des Ganzen liegen; auch wurde dieser Mangel desGesetzes neuerlich in Frankreich anerkannt. Zudem sind in Würt-