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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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temberg die Handelsstädte nicht so groß, daß es einer Notabeln-liste bedürfte.

Absatz 2. Diese Wahl ist so wichtig, daß dem Inhabereines Handelsgewerbes oder einer Handelsniederlassung über-haupt, welcher nicht Handelsmann ist, wohl auch ein Einflußdarauf gebührt, z. B. einer Aktiengesellschaft; daher man aucheinem solchen Etablissement ein Stimmrecht einräumte.

Durch wen es dasselbe ausüben soll, fand man deßwegennothwendig im Gesetze zu bestimmen, damit sich nicht Solche,welche nicht Handelsleute sind, oder keine Erfahrung in Handels-sachen haben, in die Versammlung eindrängen.

Absatz 3. Da es sich hier von einem neuen Wahlrechtehandelt, das weder unter die staatsbürgerlichen, noch gemeinde-bürgerlichen paßt; so mußte ebenfalls bemerkt werden, wie diezeitliche oder dauernde Entziehung der bürgerlichen Ehrenrechtedurch gerichtliches Erkenntniß auch das Wahlrecht entziehe. Zwarverknüpft das Strafgesetzbuch Art. 53. blos mit der Zuchthaus-strafe den Verlust einigerZunftrechte; die hier in Frage kommen-den Wahlrechte gehören jedoch viel mehr zu den öffentlichen,als jene.

Art. 812 .

Auch in Frankreich hat der Staatsrath entschieden: es seynicht erforderlich, daß der Gewählte das Handelsgewerbe nochbetreibe; wiewohl dieß eigentlich gegen den Buchstaben des Ge-setzes (französ. HandelsG.B. Art. 620.) lautet. Es ist jedochvon hohem Interesse, die Kenntnisse und Erfahrungen Solcherebenfalls benützen zu können , welche den Handel aufgegebenhaben.

Unter „ehrenhafter Betreibung" ist hauptsächlich ver-standen, daß kein in den Gant Gerathener vor erlangter Wie-derbefähigung wählbar ist.

Zum Wählen taugt ein solcher schon darum nicht, weil ernicht Handelsmann ist.