Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
684
JPEG-Download
 

684

Art. 813.

Es hat seine Vortheile, wenn nicht eine gänzliche Erneue-rung des Beisitzercollegiums auf einmal stattfindet.

Das fr anz ö s. HandelsG.B. Art. 622 . läßt die erste Hälfteblos auf ein Jahr das erste Mal wählen; da jedoch die Ge-schäfte der Beisitzer nirgends in Württemberg sehr umfangreichseyn werden, so wird die Verlängerung um ein Jahr den Ein-zelnen nicht zu sehr belästigen.

Stirbt in der Zwischenzeit ein Beisitzer, oder fällt er sonstaus; so ist nicht nöthig, eine Wahl anzuordnen, ehe seine Klasseneu gewählt wird, wenn nur der Dienst nicht Noth leidet. DieRegierung wird bei der Bestimmung der nöthigen Anzahl aufsolche Ausfälle Rücksicht nehmen.

Art. 814.

Soweit das Handelsgesetzhuch keine abweichenden Bestim-mungen über Verfassung und Einrichtung der Handelsgerichteenthält, sind die gesetzlichen Bestimmungen über die Bezirksge-richte darauf anwendbar. Dieß gilt z. B. von der Pflicht zuAnnahme einer Beisitzersstelle, von der Beeidigung, von derBelohnung, von der Rücksicht auf Verwandtschaftsverhältnisseder Beisitzer, IV. Edict 8. 46.—50. Hierher gehört insbesondereauch die Bestimmung der Novelle vom 15. Sept. 1822. 8. 10. 11.,daß in der Regel sämmtliche Beisitzer zu der Gerichtssitzung ein-zuladen. und hauptsächlich diejenigen zur Entscheidung und Er-kenntnißeröffnung zuzuziehen seyen, welche der Jnstruction ange-wohnt haben.

Zweites Kapitel.

Von der Amtsgewalt der Handelsgerichte.

Art. 815.

1) 2 ) Zum Ressort der Handelsgerichte im Allgemeinen,im Gegensatze von der Zuständigkeit im einzelnen Falle,, gehört