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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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außer der Führung des öffentlichen Handelsregisters hauptsäch-lich das Rechtsverfahren in Handelssachen, d. h. nicht nur dieVerhandlung und Entscheidung in Streitsachen, sondern jede Artdes Verfahrens, welche zur Rechtssicherung dient, z. B. dasProvocations-, das Erecutiv-, das Arrest-Verfahren rc.; fernerdie Vollziehung der Erkenntnisse, welche aber das französischeRecht den Handelsgerichten nicht gestattet. Von allem diesemwird im zweiten Titel näher die Rede seyn.

3) Daß die Gantsachen der Handelsleute vor den Handels-gerichten verhandelt werden, ist gewiß von Nutzen. Auch habensich alle Handelsgesetzgebungen, namentlich die neueste hollän-dische bewogen gefunden, besondere Vorschriften über das Ver-fahren zu ertheilen, obgleich dieselbe sonst den Handelsgerichtennicht hold ist.

. 4) Die in dem Handelsgesetzbuche verordneten Strafsälle,soweit sie nicht"crimineller Natur sind, beziehen sich durchaus aufHandelsangelegenheiten, und kommen ohnehin gewöhnlich nurim Gefolge oder gelegenheitlich der Verhandlung einer Handels-sache vor.

Art. 816.

Es ist schon oben zu Art. 2 . 3. S. 15. bemerkt, daß zwarnur Handelssachen vor die Handelsgerichte gehören, aber dochnicht alle, und daher darf eine Angabe der Regel und der Aus-nahmen hier nicht fehlen. Die Lösung der Frage ist jedoch durchden Inhalt der Art. 2. 3. und durch das hierzu Bemerkte sehrvereinfacht, statt daß in den neueren Handelsgesetzbüchern geradediese Lehre zu den verwickelten mnd zweifelhaften gehört.

Vor die Handelsgerichte gehören nun:

1) alle Nechtsstreitigkeiten zwischen den zum Handelsstandegehörigen Personen, welche sich auf die Ausübung des Gewer-bes beziehen, also zwischen Handelsleuten untereinander; oderzwischen Handelsleuten und den zum Handelsstande gehörigenNebenpersonen, z. B. Fuhrleuten, Mäcklern, aber nicht Hand-lungsbedienten (Art. 819.); oder zwischen den zum Handels-stande gehörigen Nebenpersonen in Beziehung auf ihr Gewerbe,z. V. zwischen zwei Mäcklern, zwischen Fuhrleuten w. Auch ist