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nicht zu vergessen, daß das Handelsgewerbe, die Handelsnieder-lassung (s. zu Art, 11.), ebenfalls als Handelsperson gilt.
2) Die Rechtsstreitigkeiten unter Handelsgesellschaftern jeg-licher Art (vergl. Art. 274. 279.). Auch wenn die Parteien Ge-brauch vom Schiedsgerichte machen, steht doch dieses unter demHandelsgerichte,
Die Klagen eines Dritten gegen die Gesellschaft fallen un-ter die 3te Bestimmung (vergl. Art. 277. Abs. 2.).
5) Die Klagen Dritter gegen Handelsleute oder die zumHandelsstande gehörigen Nebenpersonen aus ihrem Gewerbe;aber nicht die Klagen der Handelsleute oder der Nebenpersonengegen Dritte (Art. 818.).
Was zum Gewerbebetriebe bei den Nebenpersonen gehört,ist leicht auszumachen (s. oben S. 16.). Dagegen ist zu bemer-ken, daß
») das Kaufen oder Miethen von liegenden Gütern undderen Zugehör von Seite eines Handelsmannes (s. oben S. 16. D),
b) das Verwerthen des Ertrags seiner liegenden Güter(S. 16. 2)),
e) die Einkäufe zu seinem eigenen Gebrauche oder Verbrauche(S. 16. 3). Art. 821.),
ck) die Erwerbung oder Veräußerung einer Handelsnieder-lassung oder Fabrikanlage (S. 17. 4). Art. 821.) durch einenHandelsmann nicht einmal Handelssache ist, und noch wenigervor die Handelsgerichte gehört.
4) Alle Rechtsstreitigkeiten, welche Handelspapiere, schrift-liche Verpflichtungen nach Wechselrecht und Versicherungen be-treffen, ohne Rücksicht, ob der Beklagte zum Handelsstande ge-hört oder nicht.
Die Klage auf Schadensersatz gegen den Fälscher einesWechselbriefs gehört jedoch nicht hierher, weil sie gar keinenBezug auf den Handels- oder Wechsel-Verkehr hat, sondernrein auf die Gefährde (ävlus) gegründet ist. Ebenso gehörennicht hierher Entschädigungsklagen wegen fehlerhaft aufgenomme-nen Protests *) (Art. 759.).
*) Pardessus a. a. O. Nr. 1348.