/
687
5) Die Klagen gegen die in Art. 3. 4) 5) genannten Un-ternehmer, aber nicht die der Unternehmer gegen Dritte, welchenicht zum Handelsstande gehören (Art. 818.). Handelt es sichvon gegenseitigen Vereinen dieser Art; so gilt jeder Theilnehmerzugleich als Unternehmer, und die Klagen der Theilnehmer un-ter einander gehören jedenfalls vor die Handelsgerichte. Ohne-hin sind die Theilnehmer in der Regel als Handelsgesellschafter,wenigstens im weiteren Sinne des Worts, anzusehen (Art. 474.504.).
6) Streitigkeiten über den'Meß- und Markt-Verkehr derHandelsleute unter sich oder mit Dritten, wenigstens die Klagendieser gegen die Handelsleute gehören ohnehin vor die Handels-gerichte. Es ist aber auch wünschenswerth, wenn Solche, welchenicht Handelsleute sind, wegen dieses Verkehrs mit Handelsleu-ten oder Anderen sogleich am Marktorte und vor dem dortigenMarkt- und Handels-Gerichte belangt werden können (s. obenS. 19.). Sind sie einmal vom Markte oder aus dem Gerichts-bezirke des dortigen Handelsgerichts hinweg; so ist kein Grundvorhanden, die Sache vor dieses oder ein anderes Handelsge-richt zu ziehen, und noch weniger Denjenigen, welche einen pri-vilegirten Gerichtsstand genießen, denselben zu entziehen.
Uebrigens ist nicht zu übersehen, daß auch im letzten Falle,wenn die Sache nicht vor das Handelsgericht gehört, die Ver-träge auf Messen oder Märkten über zu Markt gebrachte Gegen-stände doch Handelssache bleiben, und zunächst nach dem Handels-gesetzbuche zu entscheiden sind.
Art. 817.
Es bedarf wohl keiner Ausführung, daß in den vor dieHandelsgerichte gehörigen Fällen die Berufung auf das sonstigeVorrecht eines privilegirten Gerichtsstandes nur nachtheilig fürsGanze und hemmend wirken kann, und daß daher das Gesetzohne dringende Noth hier keine privilegirte Gerichtsstände zulas-sen darf.
Die Frage in Württemberg ist vielmehr die, ob die aufStaatsverträgen beruhenden privilegirten Gerichtsstände des stan-desherrlichen und vormals reichsritterschastlichen Adels hier mit