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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Recht umgangen werden dürfen oder nicht. Sie bejaht sich von.selbst:

1.) wenn eine solche Standesperson selbst Handelsmann ist,und man hat schon bisher kein Bedenken getragen z. B. den frei-herrlichen Vorstand einer Handlung wegen einer Handelssachein erster Instanz vor dem Bezirksgerichte zu belangen. Ebenso

2) rücksichtlich des Handelsgewerbes, das eine Standesper-son als Inhaber, ohne selbst Handelsmann zu seyn, durch einenHandlungsverwalter betreiben läßt. Auch hier wurden die Kla-gen gegen das Gewerbe vor dem Bezirksgerichte vorgebracht.Soll hingegen die Standesperson selbst aus dem Gewerbe be-langt werden; so steht nichts im Wege, den privilegirten Ge-

. richtsstand auch jetzt noch anzuerkennen (Art. 820I.

Es kann ferner

3) keinem Anstande unterliegen, eine Standesperson, welcheLieferungen (Art. 3. 4)) oder andere Handelsunternehmungenmacht (Art. 3. 5)), oder sich in Speculationen einläßt (Art. 3.6)), oder auf einem Markte verkehrt (Art. 3. 7)), den Han-delsgerichten zu unterstellen; es liegt darin eine Art Verzicht aufden privilegirten Gerichtsstand, indem sogar behauptet wird, daßnicht einmal alle Geschäfte dieser Art'"mit der Stellung einersolchen Person verträglich seyen.

Es liegt ferner

4) im der Natur der Sache, daß wenn eine StandespersonTheilhaber einer Handelsgesellschaft ist, ohne gerade selbst'Handelsmann zu seyn, sie in dieser Beziehung ebenfalls keinenprivilegirten Gerichtsstand ansprechen kann; man denke nur andie bei Aktiengesellschaften aus der Annahme des Gegentheilsentstehende Verwirrung.

5) Die schwierige Frage ist eigentlich nur diesp, ob Stan-despersvnen, welchen ein privilegirter Gerichtsstand durch Staats-verträge zusteht, in Wechsel- und Versicherungs - Sachen nichtdenselben sollten ansprechen können? Es kommt jedoch bei Wech-selbriefen in Betracht, daß diese wahre Handelsoperationen sind,an welchen immer mehr als zwei Personen Antheil nehmen, unddaß, wer sich bei einer solchen Operation betheiligt, sich damitauch den Folgen, dem ausnahmsweisen Gerichtsstände, unterwirft.