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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Es ist derselbe Grund, wie wenn ein privilegirter Aktionär anHandelsoperationen Theil nimmt.

Bei eigenen Wechseln freilich passen diese Gründe nichtganz. Aber gerade in einer solchen Ausstellung liegt ebenso, wiein der Ausstellung einer Verpflichtung nach Wechselrecht (Art.757. 973.), ein Verzicht auf das Privilegium. Das Gesetz hatdie Beförderung des Verkehrs im Ganzen im Auge, wenn esdem Einzelnen gestattet, sich auf diese Weise mit Wirkung ver-bindlich zu machen; wer sich dieses Mittels bedienen will, kannes nur unter den Bedingungen, welche das Gesetz zulässig fin-det, also unter Aufgebung seines privilegirten Gerichtsstandes.

Ist eine Wechselverschreibung noch obendrein an Ordre ge-stellt , hat also der Aussteller darein gewilligt, daß sie in denHandelsverkehr komme; so muß er sich auch den Consequenzenunterwerfen: es liegt darin ein doppelter Verzicht auf sein Pri-vilegium. Zudem hat im teutschen Processe immer der Satzgegolten, daß der rcalprivilegirte Gerichtsstand dem persönlichprivilegirten vorgehe. Man könnte zwar noch einwenden, daßaus diese Weise auch Hast als Zwangsmittel gegen Privilegirtevon dem Handelsgerichte erkannt werden dürfe; aber kann dießgegen Handelsleute aus privilegirten Ständen stattfinden, warumnicht auch gegen Wechselunterzeichner? Auch enthält die Bestim-mung des Artikels nichts Neues für Württemberg. Württemb.Wechs.Ördng. Kap. 5. Z. 7.

Ganz dieselben Gründe gelten für Handelsanweisungen,welche immer an Ordre gestellt seyn müssen, und für Papiere,welche auf den Inhaber lauten. Bei Versicherungen wird ohne-hin der,Gerichtsstand gewöhnlich im Wege des Vertrags fest-gesetzt.

Der Aussteller eines Handelsbillets aber muß immer selbstHandelsmann seyn.

Art. 818.

Absatz 1. In den hier genannten Fällen, welche einzelnbereits zu Art. 816. berücksichtigt wurden, tritt der gewöhnlicheGerichtsstand der nicht zum Handelsstande gehörigen Partei ein;

Motive zum Entw. ein. HandelSG.B, 44