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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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auch ist der privilegirte Gerichtsstand des Berechtigten dadurchhauptsächlich gewahrt.

Der Verlagsvertrag ist nicht schon des Gegenstandes wegenHandelsgeschäft; daher gehört die Klage des Verlegers gegenden Schriftsteller nicht vor die Handelsgerichte; die Klage desSchriftstellers gegen den Verleger aber nur in so ferne dieserHandelsmann, Buchhändler rc. ist, und also der Vertrag seinenVerkehr berührt.

Hätte ein Schriftsteller den Verlag an Jemand veräußert,welcher nicht Buchhändler oder Handelsmann ist, so wäre dießgar kein Handelsgeschäft; es wird erst dadurch dazu, daß derletztere das Verlagsrecht weiter an einen concessionirten Buch-drucker oder Buchhändler verkauft.

Würde ein Verfasser sein Werk selbst verlegen, wozu jederberechtigt ist; so ist der Druck und Vertrieb nicht als Handels-sache zu betrachten, sondern nach gemeinrechtlichen Grundsätzenzu beurtheilen.

v Absatz 2. Die Ausnahme rücksichtlich der geringfügigen, vordie Ortsobrigkeiten gehörigen Sachen mußte nothwendig gemachtwerden, um die Handelsgerichte nicht mit Bagatellen zu behelli-gen. Zugleich deutet die Fassung an, daß das Handelsgerichtdie angebrachte Klage nicht ohne Weiteres zurückweisen darf,sondern die Einrede wegen der Zuständigkeit abwarten muß.

Art. 819.

Wenn gleich Rechtsstreitigkeiten zwischen den Handelsleutenund ihren Bedienten durchaus zu den Handelssachen gehören;so kann man doch den letzteren nicht zumuthen, ihre Dienstherrenschlechterdings vor dem Handelsgerichte zu belangen, oder wennsie belangt werden, vor diesem Recht zu nehmen: weil das Gesetzihr Mißtrauen gegen ein vorzugsweise aus Dienstherren zusam-mengesetztes Gericht gelten läßt Dieß gilt auch dem Vateroder Vormunde, der gegen einen Handelsmann als Lehrherrn zuklagen hätte.

Aber es hat Niemand etwas dagegen, wenn sie sich diesen

koxpon I. v. p. 588,