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Gerichtsstand gefallen lassen. Auch ist ja in vielen Fällen dasHandels- und Bezirksgericht eben dasselbe.
Hingegen versteht es sich von selbst, wenn Handlungsbe-diente von Dritten aus ihren Dienstverhältnissen und abgeschlosse-nen Verträgen belangt werden, in so fern die Klage den Ver-kehr des Principals berührt, daß die Klage gegen sie vor dieHandelsgerichte gehört (Art. 816. 3.).
Das was hier von Handlungsbedienten gesagt wurde, giltnoch mehr von anderen Lohn- und Fabrik-Arbeitern (s. zu Art.852 a. E.).
Art. 820,
Das civilrechtliche Verhältniß des Inhabers ist hier so sehrdie Hauptsache, daß man keine hinlängliche Gründe fand, vondem gewöhnlichen Gerichtsstände abzugehen, wenn gleich auchBestimmungen des Handelsgesetzbuches zur Anwendung kommen.
Daraus folgt dann weiter, daß wenn gegen einen solchenInhaber auf ein gegen die Handelsniederlassung ergangenes Ur-theil Vollstreckung eingeleitet werden soll, und derselbe einenprivilegirten Gerichtsstand genießt , dieß nur im Wege der Re-quisition an seine Gcrichtsstelle geschehen kann (Art. 69. Abs. 2.Art. 972.).
Der Vollstreckungshaft aber ist nur ein Inhaber unterwor-fen, welcher selbst Handelsmann ist (Art. 995.).
Art. 821.
Vergleiche das oben zu Art. 2. 3. S. 16. 17. Gesagte.Der vor dem Handelsgerichte belangte Handelsmann hat zu be-weisen, daß das Gekaufte zu seinem eigenen Gebrauche oderVerbrauche bestimmt war. Franz ös. HandelsG.B. Art. 638.Das Handelsgericht muß also die Klage jedenfalls annehmen.
Dieß ist aber nicht der Fall, wenn es sich von Erwerbungoder Veräußerung einer Fabrikanlage oder Handelsniederlassunghandelt. Hier muß sich das Handelsgericht selbst für unzuständigerklären *).
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*) koxi-on i. v. p. 582.